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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
836084659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-28892
Document type:
Monograph
Author:
Ricardo, David
Title:
Oeuvres complètes
Place of publication:
Paris
Publisher:
Guillaumin
Year of publication:
1847
Scope:
1 Online-Ressource (XLVIII, 752 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

rischen, schweizerischen, holländischen, dänischen, schwedischen und nor— 
wegischen Gewerkschaften teilnahmen, das von der Konferenz von 
Leeds beschlossene Programm grundsätzlich genehmigt, so daß durch die 
Beschlüsse von Leeds und Bern eine einheitliche Kundgebung der Ver⸗ 
treter der organisierten Arbeiterschaft erfolgt war. Die Beschlüsse der 
Berner Konferenz beschäftigten sich mit: Freizügigkeit, Koalitions- 
recht, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Hygiene und Unfallverhütung, 
Heimindustrie. In Bern traten dann viel später, als in Paris bereits 
an dem Friedensvertrage gearbeitet wurde, die Vertreter der Gewerk— 
schaften aus allen am Kriege beteiligten und aus den neutralen Staa— 
len abermals zusammen, um das Programm der in den Friedensver— 
trag bezüglich der Wahrung der Arbeiterinteressen aufzunehmenden 
Bestimmungen festzulegen; dieses Programm fußt im wesentlichen auf 
den Beschlüssen von Leeds. Aus der Begründung desselben sei folgende 
Stelle hervorgehoben: „Um die zwischen den Arbeiterschutzgesetzen der 
einzelnen Staaten bestehenden Verschiedenheiten auszugleichen, ist es 
seit langem notwendig geworden, ein System internationalen Arbeiter- 
schutzes zu schaffen. Die Verwüstungen des Krieges, der der Volkskraft 
enorme Schäden zugefügt hat, machen eine solche Reform besonders 
dringend. Der zu begruündende Völkerbund wird es als eine feiner 
ersten Aufgaben zu betrachten haben, einen internationalen Arbeiter— 
schutz zu schaffen und für seine Durchführung zu sorgen.“ 
In Deutschland haben sich während des Krieges die Arbeiter— 
und Angestelltenorganisationen für die Aufnahme sozialpolitischer 
Bestimmungen in den Friedensverträgen eingesetzt und deren Forde— 
rungen wurden von der Gesellschaft für soziale Reform, der deutschen 
Sektion der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiter— 
schutz wärmstens unterstützt; in Osterreich und Ungarn lagen die Ver— 
haͤltnisse gleich. Die Programme von Leeds und Bern bildeten auch 
die Grundlage für die Forderungen Deutschlands auf diesem Gebiete, 
wie für den Völkerbund. Noch am 5. Oktober 1918 erklärte der Reichs— 
kanzler, Prinz Max von Baden, daß Deutschland bei den Friedens— 
perträgen dahin wirken werde, daß die vertragschließenden Mächte sich 
über ein Mindestmaß gleichartiger oder doch gleichwertiger sozialpoli— 
tischer Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und 
Gesundheit sowie des Rechtes und der persönlichen Freiheit der Arbeit— 
nehmer verständigen. Das Reichsarbeitsamt und das Auswärtige 
Amt wurden damit betraut, die sozialpolitischen Friedensforderungen 
aufzustellen. Das Programm der deutschen Regierung für den Frie— 
densvertrag berücksichtigt auf der Grundlage der Berner Beschlüsse 
des Internationalen Gewerschaftsbundes die Forderungen von Leeds 
und Buffalo; es erstreckte sich auf die Freizügigkeit, die Arbeitsver— 
mittlung, das Koalitionsrecht, die Sozialversicherung, den Arbeiter—
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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