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Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

Monograph

Identifikator:
844100943
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-94613
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes
Place of publication:
Wien
Publisher:
Selbstverl.
Year of publication:
1881
Scope:
1 Online-Ressource (95 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes
  • Title page

Full text

—» 63 < — 
Mit diesem Jahre darf die Krisis als überwunden betrachtet werden, welche die 
plötzliche Abolition des Privilegiums im Zusammentreffen mit einer Kette von widrigen Um 
ständen der Gesellschaft bereitet hatte ; sie hatte das Werk der inneren Gonsolidirung unter den 
beengendsten Verhältnissen im steten Ringen mit widerstrebenden Zeitumständen aus eigener 
Kraft vollendet und zugleich einen Höhepunkt der Entwicklung erreicht, von dem aus sie mit 
Genugtuung den zurückgelegten Weg überblicken konnte ! 
Die Donau - Dampfschiffahrts - Gesellschaft befuhr 1868 die Donau beinahe allein von 
Donauwörth bis zur Sulina-Mündung; sie besass zwar kein Privilegium mehr von Gesetzeswegen, N 
allein sie nahm eine dominirende Stellung ein kraft ihrer Leistungsfähigkeit und kraft der \ 
freiwilligen Zustimmung Aller, welche des Donauverkehres bedurften. 
Eine grosse Aufgabe war gelöst, allein es war damit die Zukunft der Gesellschafts- 
unternehmnng noch nicht als gesichert zu betrachten. Denn sollte sie nicht einem schleichenden 
Siechthume erliegen, so musste sie die Fesseln der staatlichen Bevormundung abstreifen. Die 
Ueberzeugung von der Notwendigkeit schleuniger Durchführung dieses Gedankens fasste um 
so tiefer Wurzel, als der letzte Versuch, die Verhandlungen mit der Regierung, welche zu 
dem Additionalübereinkommen vom 4. Juli 1867 geführt hatten, zu einem gedeihlichen 
Abschlüsse zu bringen, fehlgeschlagen war, und man sich nicht verhehlen konnte, dass mit 
den Leistungen der Jahre 1867 und 1868 die Fahrthätigkeit der gesellschaftlichen Schiffe » 
an der äussersten Grenze angelangt sei. Es war zu befürchten, dass, wenn der Gesellschaft 
nicht die Mittel gelassen werden, ihren Schiffspark auf einer dem Verkehre entsprechenden Höhe 
zu erhalten und zu vermehren, die unverkennbare Tendenz zur Gründung neuer Schiffahrts- 
uuternehmungen Fleisch und Blut gewinnen werde; ja es lag die Gefahr nahe, dass die Gesellschaft, 
wenn sie sich auf die Reparatur ihres Betriebsmaterials beschränken müsste, ohne zu Nach 
schaffungen im grösseren Style schreiten zu können, eines Tages auf nahezu unbrauchbare 
Schiffe angewiesen sein werde. 
Die ganze Grösse dieser Gefahr enthüllte jedoch erst das Andringen der Staatsverwaltung 
zur ungeschmälerten Abgabe des im Jahre 1867 erzielten reinen Ueberschusses. So wenig vom 
juristischen Standpunkte aus dagegen einzuwenden war, so sehr widerrieth es der geschäftliche, 
dieser Anforderung im ganzen Umfange nachzukommen. 
Die Generalversammlung vom 30. Mai 1868 erfasste daher den richtigen Zeitpunkt,! 
indem sie die Administration und den Ausschuss über deren Antrag ermächtigte, mit der 
Regierung Verhandlungen zu dem Zwecke einzuleiten, dass entweder die Ansprüche des Staats 
schatzes auf Rückersatz der von demselben geleisteten Vorschüsse, welche mit Ablauf des Jahres 
1880 vertragsmässig vollständig erlöschen, in einem bestimmten limitirten Betrage anerkannt, 
dagegen die freie Disposition über alle Jahresüberschüsse eingeräumt, oder aber wenigstens das 
Zugeständnis gemacht werde, die in günstigen Jahren sich ergebenden Ueberschüsse nicht sofort 
im vollen Betrage an den Staatsschatz abzuführen, wogegen eine verhältnismässige Verlängerung 
der Rückvergütungspflicht über das Jahr 1880 stipulirt werden könnte. 
Selbstverständlich mussten die bezüglichen Verhandlungen, den geänderten staatsrecht 
lichen Verhältnissen entsprechend, mit beiden Reichsregierungen eröffnet werden. Allein weder 
in Wien noch in Budapest herrschte wirkliches Entgegenkommen. Mehrfache Besprechungen der 
Vertreter der Gesellschaft mit den Repräsentanten der Staatsverwaltung ergaben zwar die 
Thatsache, dass die Regierungen einer solchen Verständigung principiell nicht abgeneigt seien,
	        

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Denkschrift Der Ersten K. K. Privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft Zur Erinnerung Ihres Fünfzigjährigen Bestandes. Selbstverl., 1881.
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