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Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

Monograph

Identifikator:
844775118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-47361
Document type:
Monograph
Author:
Frantz, Adolf
Title:
Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer
Place of publication:
Beuthen O./S.
Publisher:
Wylezol
Year of publication:
1873
Scope:
1 Online-Ressource (24 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer
  • Title page

Full text

LL 
unrig seitens des Verpflichteten, eine rechtsgiltige Protestation 
des Berechtigten. 
Klage-Anträge, welche nicht auf §§ 1. 2 des Haftpflicht 
gesetzes, sondern andere Gesetze sich gründen, wie namentlich 
Klagen gegen den wirklich Regreßpflichtigen, unterbrechen 
die in § 8 festgesetzten Verjährungen nicht.*) Soweit sie 
unter § 9 des Haftpflichtgesetzes fallen, unterliegen sie zwar 
derselben Verjährung des § 8, wirken aber keine Unterbrechung 
der Verjährung gegen die Haftpflichtigen. 
Selbst die Klage gegen einen von mehreren Haftpflich 
tigen oder Regreßpflichtigen hat nicht die Wirkung, die Ver 
jährung gegen die übrigen Pflichtigen zu unterbrechen. Ein 
entgegengesetzter Antrag ist vom Reichstage abgelehnt worden, 
und zwar in Zustimmung zu folgenden Ausführungen des 
Bundes-Regier.-Commissars: Das Amendement gehöre indie 
Lehre der Verjährung im Allgemeinen. Ein Bedürfniß, das 
selbe in das Gesetz aufzunehmen, liege nicht vor, weil, wenn 
verschiedene Personen vom Kläger angegriffen würden, es 
statthaft sei, die Klagen zu verbinden, zu cumuliren, ja es 
werde sogar gewünscht, denn darauf beruhe mit die Vorschrift 
des § 9. Was den Verklagten betreffe, so werde man in 
der Lage sein, durch Streitverkündigungen, durch Litisdenun- 
ciationen, die Verjährung zu unterbrechen, und wo das nicht 
der Fall sei, da gebe es andere Mittel zur Unterbrechung der 
Verjährung, als die Klage und deren Behändigung. Man 
habe sich zu hüten, in das Specialgesetz Grundsätze hineinzu 
tragen, die von der allgemeinen Regel abweichen, wenn es 
nicht geboten sei.**) — 
§ 9. Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen 
ausser den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unter 
nehmer einer in den §§ 1 und 2 bezeichneten Anlage oder 
eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Ver 
schuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung 
oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden 
haftet, bleiben unberührt. 
Die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 bis 8 finden auch in 
diesen ballen Anwendung, jedoch unbeschadet derjenigen Be 
stimmungen der Landesgesetze, welche dem Beschädigten einen 
höheren Ersatzanspruch gewähren. 
!• Diese Bestimmungen enthielt schon der Regier.-Entwurf 
y wörtlich gleichlautend. Rur die in Bezug genommenen 
- ™ r Ģksetzes sind verändert. Der Regier.-Entwurf wurde, 
rm Anschluß an seine Paragraphenfolge, erläutert: 
„Der § 7 des Entwurfs berücksichtigt die Fälle, in wel 
chen, setê es der Inhaber der Anlage, ein bei derselben beschäs- 
tlgter Offiziant, Arbeiter u. s. w. oder ein Dritter aus eigenem 
Verschulden wegen einer bei dem Betriebe der Anlage herbei 
geführten Tödtung oder Körperverletzung in Anspruch genommen 
Mit der Anwendung der §§ 3 bis 6 auf die Ersatz 
ansprüche, welche ln den Landesgesetzen ihr Fundament haben, 
i, E der Entwurf die Vermeidung sonst sich ergebender 
Unglelchherten. Es kann nicht wohl zulässig erscheinen, den 
Urheber emer Körperbeschädigung, der als solcher nach dem 
Landesrecht zu haften hat, in materieller und formeller Be 
ziehung günstiger zu behandeln, als den, der aus Grund des 
gegenwärtigen Gesetzes aus der Schuld eines Dritten in An- 
monaAgcnti# 
%#ng(gfcit etn%kg( au^Äbigun^glgm 
ìà ruht drc Verwahrung der Forderung gegen andere Verpflichtete" - 
— Drucks. Nr. 94. II. — Sten. Ber. S. 621. 
spruch genornmen wird. Das Maaß der Entschädigung, wel 
ches der Urheber zu leisten hat, darf nicht geringer sein, als 
dasjenige, welches dem auferlegt wird, der fremde Schuld zu 
vertreten hat. Der Erstere darf auch nicht in der vortheilhaf- 
ten Lage bleiben, daß ihm gegenüber der Schade im Wege 
der stricten Regeln der partikularrechtlichen Beweistheorie er 
wiesen werden muß, während derjenige, der nach diesem Reichs 
gesetze für fremde Schuld verantwortlich gemacht wird, dem 
freien richterlichen Ermessen sowohl hinsichtlich der Ermittelung 
des Thatbestandes als der Höhe der Entschädigung sich zu un 
terwerfen hat. Für die Fälle seiner Anwendung stellt sich so 
nach der nach § 3 des Entwurfs zuzubilligende Schadensersatz 
als das Minimum dessen dar, was dem Entschädigten zu 
leisten ist. Daneben trifft der Schlußsatz Fürsorge, daß dem 
Berechtigten, sofern derselbe nach dem Landesgesetz einen höheren 
Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, als der §. 3. des Ent 
wurfs gewährt, dieser Anspruch nicht entzogen wird." — Mot. 
2. Es fragt sich zunächst, welche „Landesgesetze" hier für 
unberührt erklärt würden? 
a. Zunächst wird es sich um die strafrechtlichen Laudes 
gesetze handeln. Das Strafrecht kann jedoch nur von Alin. 1, 
nicht von Alin. 2 betroffen sein. Denn dasselbe hat seine be 
sondere Proceßordnuug, welche nach den legislatorischen Quellen 
des Haftpflichtgesetzes nicht modificirt werden sollte. Alin. 2 
des § 9 hat also für die strafrechtliche Verfolgung der in Alin. 1 
bezeichneten Beschädigungen keine Geltung. Die Bestimmungen 
des deutschen Strafgesetzbuchs, welche hier in Rücksicht kommen 
können, sind: 
§ 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen 
verursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei-Jahren bestraft. 
— Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus 
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge 
werbes besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf 
fünf Jahre Gefängniß erhöht werden. 
§ 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung 
eines Andern verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihun 
dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den 
Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes 
besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Ge 
fängniß erhöht werden. 
§ 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf 
Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine au den 
selben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei Tausend 
Thalern erkannt werden. — Eine erkannte Buße schließt die 
Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
— Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als 
Gesammtschuldner. 
§ 232. Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller 
durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 
230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperver 
letzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs- 
pflicht begangen worden ist. — Die in den §§ 195, 196 und 
198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. — 
Von den hier citirten §§ 195 ff. kommt nur § 195 in 
Betracht, also lautend: 
§ 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt 
stehende Kinder beleidigt (verletzt) worden, so haben sowohl die 
Beleidigten (Verletzten), als deren Ehemänner und Väter das 
Recht, auf Bestrafung anzutragen. — 
Die Verjährungsfrist bestimmt § 61: Eine Handlung 
deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfol 
gen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den 
Antrag binnen drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt
	        

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Grundzüge Der Theorie Der Statistik. G. Fischer, 1928.
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