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Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

Monograph

Identifikator:
844775118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-47361
Document type:
Monograph
Author:
Frantz, Adolf
Title:
Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer
Place of publication:
Beuthen O./S.
Publisher:
Wylezol
Year of publication:
1873
Scope:
1 Online-Ressource (24 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer
  • Title page

Full text

4 
Mäßigen Schienenlage*) beschädigt bei der Uebcrfahrt über den 
Bahnkörper. 
4. Die Haftpflicht der Eisenbahnen nach § 1 tritt nur 
bei Verletzung rc. von Menschen ein, gleichviel in welchem 
Verhältnisse die beschädigten Menschen zu dem Bahnbetriebe 
stehen, gleichviel also, ob sie Bahn-Beamte over Bahn-Arbeiter 
oder Bahn-Passagiere oder alles dies nicht sind. Die einfache 
Thatsache der Tödtung oder körperlichen Verletzung eines Men 
schen begründet schon die Haftpflicht und diese kann nur durch 
den in § 1 geforderten Gegenbeweis der Nichtverschuldung ab 
gewiesen werden. Bei diesem Gegenbeweise wird wiederum 
die Anrufung der mehrerwähnten Reglements die wichtigste 
Rolle spielen, je nachdem sie verletzt oder beobachtet sind. Eine 
durch reglementswidrige Beschaffenheit der Dämme rc. herbei 
geführte Ueberschwemmung z. B. würde nicht als „höhere Ge 
walt" angesehen werden, wogegen diese bei dem Nachweise der 
Reglementsmäßigkeit der Dämme rc. unter den Begriff der 
vis major fallen würde. 
5. Die Begriffe der „Tödtung" und „körperlichen 
Verletzung" stellen sich fest nach Analogie der vom Straf 
rechte**) adoptirten Begriffe dieser Ausdrücke. Ob die Tödtung 
oder körperliche Verletzung die unmittelbare oder mittelbare, die 
sofortige oder spätere Folge des Bahnbetriebes ist, kommt nicht 
in Betracht; es genügt die Behauptung des ursächlichen Zu 
sammenhangs mit dem Bahnbetriebe, um den Betriebs-Unter 
nehmer in den Rechtsstand der Haftpflicht nach § 1 zu ver 
setzen. Tritt die Tödtung oder Körperverletzung nicht unmittelbar 
ein, so bleibt der Beweis des ursächlichen Zusammenhangs mit 
dem Bahnbetriebe dem Beschädigten zur Last. 
6. Als Haftpflichtiger wird in § 1 der „Betriebs- 
Unternehmer" bezeichnet, d. h. diejenige Person, welche den 
gewerblichen Betrieb der Bahn factisch besorgt. Bei der Ver 
pachtung oder sonstigen Uebertragung einer Bahn haftet also 
der Pächter oder Derjenige, welcher den Bahnbetrieb an Stelle 
oder für Rechnung des Eigenthümers übernommen und nach 
den gesetzlichen Reglements u. s. w. zu vertreten hat, gleichviel, 
ob dies eine juristische Person, der Fiscus, eine Corporation 
oder Gesellschaft ist. 
Die Haftpflicht des Unternehmers schließt natürlich das 
Recht des Haftpflichtigen oder Beschädigten, den nach dem 
Civil- oder Strafrechte zulässigen Regreß noch an andere Per 
sonen zu verfolgen, nicht aus (§ 9). An erster Stelle haftet 
jedoch nur der Betriebs-Unternehmer, und zwar nur 
7. „für den entstandenen Schaden, und auch nur 
für den „dadurch", d. i. durch die Tödtung oder Körper 
verletzung entstandenen Schaden, endlich nur für den u. s. w. 
Schaden, wie er in §§ 3 und 4 d. Ges. näher bestimmt wird. 
Daß der „entgangene Gewinn" nicht unter die Haft 
pflicht fällt, ist schon durch das Erk. des Ober-Trib. vom 21. 
April 1854 (s. o.) entschieden. 
8. Von der Haftpflicht befreit den Betriebs-Unternehmer 
der Beweis, daß „der Unfall durch höhere Gewalt 
*) Eine Schienenlage gehört zum Betriebs-Material. Veranlaßte 
sie durch reglementswidrige Beschaffenheit die Beschädigung eines Menschen, 
so würde hierdurch die Eisenbahn haftpflichtig. Dagegen würde sie dies 
nicht z. B. in dem Falle, daß ein Mensch durch Stoß rc. an einer regle 
mentsmäßigen Schienenlage sich verletzt, da der Uebergang des Menschen 
über die Schienen ohne Anstoß geschehen muß; die Berührung der Schienen 
ist reglementswidrig und macht die Eisenbahn nur haftpflichtig, wenn die 
Schienenlage fehlerhaft ist. 
**) Es kommen hier namentlich §§ 223 224 226 des Deutschen 
Strafgesetzbuchs und deren Auslegung und Feststellung hinsichtlich des ob 
jectiven Thatbestandes in Rücksicht. Das auch Geisteskrankheiten 
unter den Begriff der Körperverletzung fallen, ist aus 8,224 zu deduciren. 
Werden also solche durch Eisenbahn-Unfälle verursacht, so machen sie den 
Betriebs - Unternehmer haftpflichtig. 
oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder 
Verletzten verursacht ist". 
a. Der Beweis ist formell näher bestimmt durch § 6 (s. u.) 
b. Was unter: „höhere Gewalt" zu verstehen sei, hat 
das Gesetz nicht weiter definirt, und nach den legislatorischen 
Quellen auch nur näher insofern erklärt, als dieser Ausdruck 
im Allgemeinen mit dem der Rechtswissenschaft geläufigen Be 
griffe der vis major oder force majeure zusammenfallen solle. 
Was man seitens der Autoren des Entwurfs darunter 
verstanden hat, ist übrigens an erster Stelle maßgebend und 
enthalten in einer Aeußerung des Bundesraths-Bevollmächtigten, 
welche die Entstehungsgeschichte des Ausdrucks giebt. Danach 
ist der Ausdruck als eine Modification des betreffenden Passus 
in § 25 des preuß. Eisenbahngesetzes vom 3. Novbr. 1838 
anzusehen, wo anstatt „durch höhere Gewalt" gefügt ist: 
„Durch einen unabwendbaren äußeren Zufall". Diese Fassung 
war dem Allg. Landrecht entnommen.*) In der That wird 
*) Die bezügliche Aeußerung des BundeSraths-Commissars findet 
sich „Stenogr. Ber." S. 451 f., also lautend: 
„Es ist die Fassung des preußischen Gesetzes im Staatsrath entstan 
den, und zwar unter hauptsächlicher Verweisung auf den § 1734, 8, II, 
Allgemeines Landrecht und der lautet: „den ausgemittelten Schaden muß 
„der Schiffer ersetzen, wenn er nicht nachweisen kann, daß selbiger durch 
„inneren Verderb der Waaren oder durch einen äußeren Zufall ent- 
„standen ist, dessen Abwendung er nicht in seiner Gewalt hatte", 
— und wenn man gegenüber diesem Muster nicht den letzten Ausdruck 
„Gewalt" gewählt, sondern den ersten „äußerer Zufall" genommen hat, 
so liegt das einfach darin, daß der „äußere Zufall" noch an verschiedenen 
anderen Stellen des Landrechts vorkommt. Was aber die Praxis betrifft, 
so werde ich mir erlauben, aus einem Erkenntniß des Obertribunals aus 
dem Jahre 1863 eine Stelle vorzuführen, und zwar nur die Stelle, die 
hier speciell interessirt. Es heißt dort: „Als ein unabwendbarer 
„äußerer Zufall, worunter die Entstehung des Sckadcnö durch ein 
„Ereigniß höherer Gewalt verstanden werden muß". — Meine 
Herren, ein sehr verdienstvoller Schriftsteller auf diesem Gebiete, Herr 
Lehmann, hat die Frage auf das Allergenaucste erwogen und hat in dem 
schließlichen Résumé auf Seite 34 seiner Schrift, die wohl Viele von Ihnen 
in Händen haben werden, gesagt: „Der Richter wird den rechten Weg 
„gehen, wenn er den Begriff „vis major“ (also die höhere Gewalt) eng 
„auffaßt und von der Bahn den Nachweis „eines von außen kom- 
„m e nd en seiner Natur nach oder nach Lage der Sache unabwend- 
„baren Ereignisses verlangt". — Ich glaube, ich stehe mit meiner 
Meinung, daß die Sache dieselbe ist, nicht allein. Nun könnten Sie 
freilich sagen: wenn dem so ist, warum wünschen die Bundesregierungen, 
daß der Ausdruck, den sic vorgeschlagen haben, amendirt wird? Meine 
Herren, das hat einen sehr einfachen Grund, und zwar einen Grund, der 
eigentlich aus der Stellung als eines Faktors der Gesetzgebung des deutschen 
Reichs herzuleiten ist. Es giebt ein deussches Reichsgesetz — das Handels- 
Gesetzbuch, und das braucht für ganz analoge Fälle denselben Ausdruck: 
„höhere Gewalt". Es konnten die verbündeten Regierungen es nicht für 
geeignet halten, für die Reichsgesetzgebung von deren eigenem 
Sprachgebrauche auf die Ausdrucksweise eines Landesrechts 
zurückzugehen. Allerdings habe ich von einem anderen, aus diesem Ge 
biete sehr thätigen juristischen Schriftsteller, von Koch, den Satz gelesen: 
die Kommission, welche das Handels-Gesetzbuch ausgearbeitet habe, habe 
einen wahren Erisapfel mit dem Begriffe der „höheren Gewalt" unter 
die Juristen geworfen. — In der That — ich gebe das zu — ist ein 
großer Streit in der Theorie entstanden, und die Herrenhaben sich ab 
gemüht, die „höhere Gewalt" zu definiren; zahlreiche Definitionen wäre 
ich im Stande Ihnen vorzutragen, ich möchte aber von keiner behaupten, 
daß sie alles erschöpft. Es ist das eben einer der Begriffe, die ihren 
wahren Inhalt nur empfangen können im einzelnen Falle; sie lassen sich 
nicht abstrakt definiren. Daher ist es gekommen, daß obschon der EriS- 
apfel in der Theorie vorhanden ist, in der Praxis die Sache sich doch ge 
macht hat. Und sollte nun gar § 10 des Amendements angenommen 
werden, wonach das Bundes-Obcrhandelsgericht in letzter Instanz zu 
ständig sein würde, nun, meine Herren, dann können sie sich bei diesem 
Ausdruck „höhere Gewalt" um so mehr beruhigen, als dieser Begriff bei 
diesem Gesetze alsdann ebenso ausgelegt werden würde, wie über ihn bei 
jenem anderen Paragraphen des Handels-Gesetzbuchs von demselben hohen 
Gerichtshöfe erkannt werden muß und erkannt werden wird". — 
In dem deut chen Handelsgesetzbuche ist der Ausdruck: „höhere Ge 
walt (vis major)" in Artt. 395, 607, 674 ebenfalls ohne jede nähere 
Erklärung gebraucht —
	        

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