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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
84539584X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36509
Document type:
Monograph
Author:
Koechlin, Armand
Title:
L' Industrie cotonnière en Allemagne
Place of publication:
Paris
Publisher:
Pelletier
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (387 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Conditions de la vie
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

356 
III. Strafrecht. 
Aber ein gültiger Strafprozeß ist nur dann vorhanden, wenn die als Parteien 
Auftretenden auch partei fähig sind, und zudem der als Strafkläger Auftretende gegen 
die Passivpartei ein Strafklagerecht hat. 
II. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei im Prozeß zu sein. Aktiv parteifähig 
ist, wer ein Strafklagerecht haben, passiv parteifähig, gegen wen ein solches Recht be 
hauptet werden kann. 
Strafklagerecht ist das Recht, einen Strafanspruch geltend zu machen. 
Dieses Recht hat 
prinzipiell derjenige, der materiell Aktivpartei ist, der Inhaber des geltend gemachten 
Strafanspruchs, d. i. nicht, wie bisweilen behauptet wird, die Staatsanwaltschaft, 
ondern der Staat, und 4war derienige Staat, der das betr. Strafgeseh erlefsen 
hat. Jedoch 
ʒei den Strafansprüchen, die sich auf deutsches Reichsstrafrecht gründen, hat nicht 
»loß die Materialpartei, also das Reich, sondern korreal mit ihm jeder deutsche 
Bundesstaat ein Strafklagerecht; und 
ꝛei Beleidigungen, Körperverletzungen und unlauterem Wettbewerb hat in gewissem 
Amfang außer dem Staate auch die verletzte Privatperson (und gewisse andere 
Private) ein Strafklagerecht (Private und Nebenklage); die abweichende Konstruk⸗ 
ion, wonach der Privatkläger nur Vertreter des Siaates sein soll, erscheint un⸗ 
zaltbar. Vertretung des Staates durch eine in ihren Entschließkungen durchaus 
anabhängige Privatperson wäre überaus abnorm. 
Im übrigen, also abgesehen von 3e, hat der durch die Straftat Verletzte kein 
Strafklagerecht; das äußerste Recht, das er hat, ist das, ein Klageprüfungsverfahren 
herbeizuführen (unten 8 52). Grundverschieden von dem Strafklagerecht ist namentlich 
auch das Strafantragsrecht. 
Das Strafklagerecht ist natürlich nicht davon abhängig, daß der geltend gemachte 
Strafanspruch wirklich besteht, und noch viel weniger ist es identisch mit dem Straf⸗ 
anspruch; sondern es richtet sich gegen jedermann, er sei schuldig oder unschuldig, der der 
Gerichtsbarkeit untersteht, und der Materialpartei ist, d. h eben dersenige isn, egen den 
der betreffende Strafanspruch behauptet wird. 
Das Strafklagerecht erlischt mit rechtskräftiger Entscheidung über den Straf— 
anspruch (sog. Verbrauch der Strafklage), unten 8 88. 
Aus dem Gesagten ergibt sich: Aktiv partei un fähig sind alle Privatpersonen (ab⸗ 
gesehen von dem Falle 3 oben); passiv partei un fähig sind alle, gegen die Strafansprüche 
gar nicht bestehen oder schlechterdings kraft juristischer Notwendigkeit nicht realisiert 
werden können, das sind juristische Personen, Verstorbene, sowie die z. 8Z. des Verfahrens noch 
aicht 12 Jahre alten, — alle anderen Personen sind im Strafprozeß passiv parteifähig. 
III. Prozeßfähigkeit ist die Fähigkeit, am Prozeß durch Bestimmung über 
Vornahme oder Nichtvornahme von Prozeßhandlungen mitwirken zu können (prozessuale 
dandlungsfähigkeit). Sie fehlt im natuͤrlichen Sinne den juristischen Personen (denn 
handeln“ kann nur die physische Person); aber letztere haben gleichwohl künstliche 
Prozeßfähigkeit: für sie treten ihre Organe auf (für den Staat die Staatsanwaltschaft, 
üür eine juristische Person, die Privat- oder Nebenklage erhebt, ihr Vorstand u. s. w.). 
Prozeßfähigkeit fehlt weiter den Privat- und Nebenklageberechtigten, die einen gesetzlichen 
Vertreter haben (9 414 Abs. 2 St. P. O.). Sie fehll ferner —auf Aktiv-wie auf 
Passivseite — den z. 8. des Verfahrens Geisteskranken. Dagegen fehlt sie n icht auf Passiv⸗ 
seite den Jugendlichen; der minderjährige Angeklagte ist prozeßfähig. 
IV. Gerichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, die Prozeßhandlungen vor Gericht 
echtswirksam in eigener Person auszuführen. Im Strafprozeß ist grundsaählich jeder 
Prozeßfähige auch gerichtsfuͤhig; Anwaltszwang bildet die NAusnahme (vgl. z. B. 88 170, 
385, 406 St. P.O.s. 
V. Neben dem Strafkläger erscheint unter Umständen im Strafprozeß der Buß⸗ 
kläger als eine Nebenvarei
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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