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Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

Monograph

Identifikator:
861748913
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-91908
Document type:
Monograph
Author:
Huber, Franz http://d-nb.info/gnd/117535699
Title:
Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Krais
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (79 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
  • Title page
  • Contents

Full text

IQ 1. Abschnitt. Wirtschaftliche Konzentration vor der politischen Einigung. 
1. Handelsrecht. 
Im Dezember 1856 wurde die Nürnberger Kommission zur Beratung eines 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches eingesetzt. (Schlußsitzung im März 1861.) 
Damit wurde für das deutsche Handelsrecht eine einheitliche Grundlage geschaffen. 
Es bürgerte sich rasch ein und bewährte sich in säst 40jähriger Praxis. Infolge 
Fertigstellung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergab sich jedoch die Notwendigkeit, auch 
das Handelsgesetzbuch nach Form und Geist mit dem Bürgerlichen Recht in Ueberein 
stimmung zu bringen. 
Mitte der 60er Jahre beschäftigte die öffentliche Diskussion die Frage der 
Regelung der Rechtsstellung und Haftung der sich rasch ausbreitenden Genossen- 
schaften (Konsumvereine und Gewerbebanken). Diese Regelung erfolgte durch Gesetz 
vom 4. Juli 1868 und 12. April 1896. 
2. Maß und Gewicht. 
Das langjährige Bestreben des Gewerbe- und Hnndelsstandes nach einheitlichem 
Maß und Gewicht fand am Zollverein und der Notwendigkeit, die Technik der 
Warenverzollung zu vereinfachen, einen neuen Stützpunkt; im Jahre 1840 erfolgte 
die Einführung des sog. Zollzentners. 
Mit der Vereinheitlichung des Maßwesens hing der Gesetzentwurf vom Jahre 
1856 betreffs Einführung eines gemeinsamen Ellenmaßes in den Zollvereinsstaaten 
zusammen. 
Eine einheitliche Maß- und Gewichtsordnung wurde für den norddeutschen 
Bund, nachdem einige deutsche Staaten schon zu Anfang der 60er Jahre vorangegangen 
waren, im Jahre 1868 erlassen und mit der Gründung des Reiches zum Reichs 
gesetz erhoben. 
Das Reichsgesetz bezweckt Sicherung der Urmaße (Mutter-, Normalmaße, 
Dezimalsystem), Bestellung von Eichämtern, die nach ben amtlichen Kopien der Ur 
maße alle für den Verkehr bestimmten Maße zu prüfen und die richtig befundenen zu 
stempeln haben, und das Verbot des Gebrauchs ungestempelter Maße im Verkehr. Um 
auch jede spätere, absichtliche oder unabsichtliche (etwa durch Putzen hervorgerufene) 
Aenderung der gestempelten Maße zu verhüten, ist die fortwährende polizeiliche Auf 
sicht eingerichtet. 
3. Ar il n z u m lauf. 
Noch mehr als im Maß imb Gewicht machte sich im Münz- und Geldumlauf 
die territoriale Zerrissenheit Deutschlands fühlbar. Das Geldwesen zeigte unge 
achtet der raschen Entwicklung des Geld- und Bankverkehrs noch Mitte des vorigen 
Jahrhunderts große Verwirrung. Zwei Drittel der umlaufenden Zahlungsmittel 
waren für die öffentlichen Kassen unbrauchbar und hatten keine gesetzliche Zahlungskraft. 
Ein Kulturbild von den Münz- und Geldzustanden aus der Zeit des alten deutschen 
Bundes geben uns folgende in den württ. Handelskaminerberichten von 1864 und 1867 wieder 
gegebenen Spezisikationen. 
Die vom Jahre 1864 über einen ca. 7000 fl. betragenden Kassenbestand einer Fabrik 
nimmt einen Raum von nahezu zwei Druckseiten ein. In der Kasse befanden sich neben 
24 Kronentalern doppelte, ganze und halbe Franken, ferner ca. 12 verschiedene Talerarten, neun 
Gulden- und fünf Kreuzersorten; ferner waren 262 österr. Guldenstücke (= 305,,g fl.), 251
	        

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Der Gesetzgeberische Ausbau Des Deutschen Reiches Und Seine Wirtschaftlichkeitspolitik. Krais, 1906.
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