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Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

Monograph

Identifikator:
861748913
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-91908
Document type:
Monograph
Author:
Huber, Franz http://d-nb.info/gnd/117535699
Title:
Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Krais
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (79 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
  • Title page
  • Contents

Full text

II. Staatlicher Schutz der Unternehmer- und Arbeiterklasse. 
33 
derung oder Einschränkung seitens der Regierung, sie hat die Doppekfunktion zu er 
füllen: der direkten Förderung der Mitglieder sowie der Gesamtbranche aus eigener 
Initiative *) und durch stetige Kleinarbeit, andererseits der Vermittelung der staatlichen 
Mittel und der Garantie der richtigen Verwendung (ein Vorbild hiesür hat z. B. 
die „Preußenkasse" geschaffen). Aber eine solche lebensfähige Genossenschaft kann 
durch Zwang nicht ins Leben gerufen und noch weniger erhalten werden, jedenfalls 
nicht für das gesamte Handwerk. 
Allerdittgs findet der Jnnungszwang einen Halt nicht allein in veralteten 
Reminiszenzen, sondern auch an der Erfahrung, wie wenig der kleine Mann noch 
reif für die Selbsthilfe, wie wenig geneigt und fähig er ist, sich den neueren Erwerbs 
verhältnissen anzupassen. Wer mit den Handwerkern, insbesondere aus dem Lande 
zu verkehren hat, in dem erwächst allmählich die Neigung zur Befürwortung der 
Wiedereinführung des Zwangs. Ein Beispiel bilden die langjährigen Klagen der 
Baugewerbetreibenden über die gegenseitige Unterbietung. Man möchte meinen, es 
komme nicht eher zu einer Besserung, als bis alle Meister in die Bauinnung zu 
sammengetrieben würden. Und doch scheint sich ein ganz neues Mittel z. B. gegen 
über den Tünchern als wirksamer zu erweisen, nämlich das Kartell ihrer Lieferanten, 
der Gipsfabrikanten, die im Jahre 1905 im Interesse der Zahlungsfähigkeit ihrer 
Kunden sie zu einer Vereinbarung über eine einheitliche, bindende Preisliste zusammen 
brachten, und sie dazu anhielten, kaufmännisch rechnen und kalkulieren zu lernen. 
Einen weiteren Zwang zum Zusammenhalt bilden neuerdings die Gewerkvereine ihrer 
Gesellen. So werden die Meister allmählich von oben und unten zur Organisation 
genötigt. Allerdings gibt es unter denselben immer wieder „krippenneidige" Kon 
kurrenten, die auf Kosten der Loyalen sich kleine Vorteile zu verschaffeil streben. 
Diese vermag jedoch der vielberufene „Korpsgeist der Innung" noch weniger im 
Zaum zu halteu als der geschäftsmäßige Vorteil. 
Es gibt kaum eine Genossenschaftsform, die nicht als ein Allheilmittel für die 
Lösung der sozialen Frage angepriesen wurde oder noch wird. Seit Mitte dieses 
Jahrhunderts z. B. gilt als solches den konservativen Kreiselt die Zunft (ständige 
Gliederung); anderen, wie Laffalle und Bastiat (auch Schulze-Delitzsch), erschien die 
Produktivgenossenschaft, wieder anderen die Aktiengesellschaft oder das Kar 
tell die für die Zukunft einzig mögliche Unternehmungsform. Jede Genossenschaftsform 
indes erweist sich erfahrungsgemäß nur für einzelne, ganz bestimmte Gewerbs- 
zweige, keineswegs für das ganze Gewerbe, als lebensfähig. So haben die Bau- und 
Nahrungsmittelgewerbe eine besondere Jnnungskapazität, d. h. die Befähigung, durch 
den Anschluß an die Innung den eigenen Mitgliedern greifbare Vorteile zu bieten. 
Das jedoch ist kein Beweis für eine Verallgemeinerung aus alle anderen Handwerkszweige. 
Wenn daher bis in die jüngsten Tage manche, namentlich auch Theoretiker, 
z. B. Schäffle (1897), von den kleingewerblichen Zwangskorporationen oder Innungen 
i) Dies insbesondere durch Spezialisierung in einzelnen Gewerbezweigen, durch frucht 
bringende Anregung z. B. zur Verbilligung des Einkaufs, zur Einschränkung eines zu langen 
Buchkredits und des Borgunwesens (Besserung der Zahlungsweise), zur Hebung der Solidarität 
durch Bekämpfung unlauterer Konkurrenz (Regelung der Preise und des Submissions 
wesens), zum gemeinsamen Rechtsschutz in gewerblichen Streitigkeiten, zur Herbeiführung ge 
deihlicher Verhältnisse mit den Abnehmern durch Einsetzung einer Tarifkonnnission, durch regel 
mäßige Sitzungen mit den Arbeitnehmern, durch Ausbau des Arbeitsnachweises. 
3
	        

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Der Gesetzgeberische Ausbau Des Deutschen Reiches Und Seine Wirtschaftlichkeitspolitik. Krais, 1906.
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