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Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

Monograph

Identifikator:
861748913
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-91908
Document type:
Monograph
Author:
Huber, Franz http://d-nb.info/gnd/117535699
Title:
Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Krais
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (79 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
  • Title page
  • Contents

Full text

II. Staatlicher Schutz ber Unternehmer- und Arbeiterklasse. 
45 
Konkurrenzkampfes mit sich, daß die Qualität der Konkurrenzmittel sinkt, d. h. nicht 
allein die bisherige Preiskalkulation verlassen wird, sondern daß auch zur Anlockung neuer 
Kundschaft ungewöhnliche Reklamemittel und Vertriebsformen angewandt werden, unter 
denen der loyale Gewerbetreibende wie insbesondere die Qualitätskonkurrenz leidet. 
Von dem oberen Begriffe der Unlauterkeit und der Illoyalität ausgehend, muß 
man den Begriff „unlauterer Wettbewerb" viel weiter ausdehnen und darunter 
korrekterweise eine ganze Reihe neuzeitlicher gewerbepolizeilicher Vergehen, insonderheit 
das große Gebiet der Nahrungsmittelfälschung, die Vergehen gegen das fälschlich 
sogenannte „geistige Eigentum" u. a. m. rechnen. Der Gesetzgeber griff die Haupt 
arten aus dem Nahrungsmittelgesetz von 1879, in dem Weingesetz von 1892 sowie 
in den Schutzgesetzen zu gunsten des gewerblichen Urheberrechts zum Reichsgesetz von 
1896 gegen die illoyale Reklame heraus. 
Im raschen Gang — so daß die Regelung heute schon einen stattlichen Kodex 
umfaßt — folgten nacheinander die Gesetze: 
1. gegen u»'lauteren Wettbewerb: Gesetz betr. Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 
1893. Warenhaussteuer: für das Königreich Sachsen Verordnung vom 12. Mai 1896; für 
Bayern Gesetz vom 9. Juni 1899; für Preußen Gesetz vom 18. Juli 1900; Revid. Wucher 
gesetz vom 19. Juni 1893. 
2. über den Verkehr mit Garn- und E d e l m e t a l l w a r e n: Kleinhandel mit Garn B. 20. 
November 1900. Feingehaltgesetz (über den Gehalt der Gold- und Silberivaren) 16. Juli 1884. 
Kleinhandel mit Kerzen B. 3. Dezember 1901. 
3. Lebensrnittel: Nahrungsmittelgesetz B. 29. Juni 1887 (St. 14. Mai 1879). 
Gesetz über die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben vorn 6. Juli 1887. Gesetz über den 
Verkehr mit blei- und zuckerhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887. Weingesetz B. 24. Mai 
1901 (St. 20. April 1892). Margarinegesetz vom 15. Juli 1897. Fleischbeschaugesetz vom 
3. Juni 1900 (Ausführungsbestimmungen 30. Mai 1902)'). 
Der Grundgedanke hängt teils mit Künstlerischen Anklängen, teils mit der 
Sozialethik zusammen. In ersterer Hinsicht bedeutet die Einschränkung des unlauteren 
Wettbewerbs für den Kleinhandel das gleiche Ziel, wie der Befähigungsnachweis für 
den Handwerker, insofern beide Teile voraussetzen, der „gelernte" und organisierte 
Berufsgenosse sei einer illoyalen Unterbietung nicht fähig, die Unreellität sei im Zu 
nehmen, und die weitere Ausdehnung des Reichsgesetzes von 1896 sei daher eine 
') Der Entwurf von 1896 über den Verkehr mit Saatgut, Düuge- und Kraftfutter 
mittel erlangte nicht Gesetzeskraft. 
2) Gegenüber dieser Voraussetzung mag nur daran erinnert werden, daß z. B. auch in 
den Zeiten, da Zunft und Befähigungsnachweis noch in Blüte standen, die in den letzten 
Monaten vielbeklagten Ausverkäufe und Zugaben ebenso lebhaft beklagt wurden. Wegen der 
„unwahren und falschen öffentlichen Warenausbietung , die schon in den zwanziger Jahren des 
vorigen Jahrhunderts aufkam, sollten — nach einer Eingabe der Dresdener Handelsinnung 
von 1830 — gesetzlich die Gründe für einen Ausverkauf auf Konkurs und Todesfall be 
schränkt werden. Ferner bekämpfte man die in den 30er Jahren sehr üblich gewordenen Zu 
gaben; 1835 beantragten 87 Mitglieder der genannten Innung „eine Verbindung aller Kauf 
leute 2. und 3. Klasse herbeizuführen, die sich durch Unterschrift und Handschlag feierlich ver 
pflichten sollten, niemand und zu keiner Zeit Zugaben oder Präsente zu erteilen; die allgemeine 
Ehre der Innung erheische, dergleichen zu lassen; es sei Bürger-, es sei Christenpflicht".
	        

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Der Gesetzgeberische Ausbau Des Deutschen Reiches Und Seine Wirtschaftlichkeitspolitik. Krais, 1906.
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