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Die Reichseisenbahnen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Reichseisenbahnen

Monograph

Identifikator:
861748913
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-91908
Document type:
Monograph
Author:
Huber, Franz http://d-nb.info/gnd/117535699
Title:
Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Krais
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (79 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Reichseisenbahnen
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Auseinandersetzung zwischen Reich und Bundesstaaten
  • II. Die Reichseisenbahngesellschaft
  • III. Die Organisation der Betriebsverwaltung
  • IV. Das Kleinbahnwesen

Full text

49 
selbständiger zu stellen sein. Für jeden Ausschuß ist eine Generaldirektion 
geschäftsführend. Sie erhält erforderlichenfalls für diesen Zweck ein 
Konstruktionsbureau. Die Beschlüsse des Ausschusses werden verbindliche 
Kraft erhalten müssen. Auf diesem Wege können auch die Bedenken der 
bisher selbständigen Verwaltung gegen eine zu weit gehende Zentrali 
sation gemildert oder beseitigt werden. Die erforderliche Aufsicht der 
Zentralstelle wäre durch Entsendung stimmberechtigterKommissarezusichern. 
Die Generaldirektionen wären endlich auch in der Lage, den Zu 
sammenhang zwischen Eisenbahnverkehr und Binnen 
schiffahrt herzustellen und zu pflegen. Der Mangel dieses Zu 
sammenhanges ist im Laufe des Krieges stark in die Erscheinung getreten. 
Die Präsidenten der Generaldirektionen sind den Mitgliedern 
des Reichseisenbahndirektoriums, die Mitglieder der Generaldirek 
tionen den Präsidenten der Betriebsdirektionen gleichzustellen. Den 
Präsidenten wird, wie dem bisherigen Direktionspräsidenten, grundsätz 
lich die endgültige Entscheidung unter eigener Verantwortung zu belassen 
sein. Indessen bedarf es der Prüfung, ob nicht die nach obigem reorgani 
sierten Kollegien erweiterte Befugnisse, namentlich in grundsätzlich 
wichtigen Angelegenheiten, erhalten sollten. Es find das Fragen, die 
auch bei Privatunternehmungen eine Rolle spielen (vgl. den Gegensatz 
zwischen Direktionsverfassung und Leitung durch einen Generaldirektor). 
Bei jeder Generaldirektion wäre ein Landeseisenbahnral zu bilden. 
Er wird sich zweckmäßig zusammensetzen: 
a) aus den Vertretern der Handelskammern und der Wirtschafts 
verbände, wie sie bisher zu den Bezirkseisenbahnräten wahl 
berechtigt waren, 
b) aus Vertretern der Kommunalverbünde des Bezirks (etwa der 
preußischen Provinzen bzw. der Bundesstaaten des Bezirks), 
c) aus Vertretern der Angestellten. 
Diesen Landeseisenbahnräten wäre — abweichend von dem in Preußen 
bestehenden Zustande — in gewissem Umfange eine beschließende 
Mitwirkung zu gewähren. 
Die Beteiligung der Angestellten an der Verwaltung ist eine 
Neuerung. Sie entspricht meinem Vorschlage, den Angestellten eine Ver 
tretung im Verwaltungsrat der Reichseisenbahngesellschaft zu gewähren*). 
Die Vertreter der Angestellten wären von Verbänden zu wählen, denen 
auch bei einer im dritten Kapitel zu erörternden Reform der Gehalts 
und Lohnpolitik besondere Aufgaben zugewiesen werden könnten. Die 
Angestellten erhielten somit eine doppelte Vertretung in der 
Zentralstelle: unmittelbar durch Entsendung von Vertretern in 
den Reichseisenbahnrat, sodann mittelbar durch ihre Vertreter in 
*) Vgl. S. 37 u. S. 61 ffg. 
Ouaatz, Reichseisenbahnen. 
4
	        

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Die Reichseisenbahnen. Verlag von Julius Springer, 1919.
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