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Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

Monograph

Identifikator:
861748913
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-91908
Document type:
Monograph
Author:
Huber, Franz http://d-nb.info/gnd/117535699
Title:
Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Krais
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (79 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
  • Title page
  • Contents

Full text

56 2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
Reich eingeführt; sie enthielt die Bestimmung, daß es den Gemeinden gestattet sein 
solle, für gewerbliche Streitigkeiten^) in fakultativer Weise — nach rheinischem 
Vorbild — ein Schiedsgericht unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern einzuführen. 
Nachdem durch Reichsgesetz vom 29. Sept. 1901 die Errichtung von Gewerbe 
gerichten für alle Gemeinden mit über 20000 Einwohnern obligatorisch gemacht 
worden war, wurde Ende der neunziger Jahre von den kaufmännischen Angestellten 
eine Agitation für Errichtung kaufmännischer Sondergerichte eingeleitet. 
Im Jahre 1897 wurde im Reichstag eine Resolution eingebracht, worin die ver 
bündeten Regierungen aufgefordert wurden, einen Gesetzentwurf über Errichtung 
kaufmännischer Sondergerichte im Reichstag einzubringen. In juristischen und 
kaufmännischen Kreisen begegnete der Vorschlag nahezu einmütigem Widerspruch. 
Dessenungeachtet wurden durch Reichsgesetz vom 6. Juli 1904 die Kaufmanusgerichte 
eingeführt. 
Die Zuständigkeit der Gewerbe- und Kaufmanusgerichte erstreckt sich auf Streitig 
keiten über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses, über Rückgabe von 
Zeugnissen u. a. m. Außer der richterlichen, kommt diesen Gerichten auch eine begutachtende 
Tätigkeit zu; sie sind berechtigt, aus eigener Initiative durch Antrüge auf Reichs-, Staats- und 
Gemeindebehörden einzuwirken und verpflichtet, auf Aufforderung sich über gewerbliche Fragen 
diesen gegenüber zu äußern"); auch können sie als Einigungsämter bei Streitigkeiten angerufen 
werden. Durch die Zuständigkeit eines Gewerbe- oder Kaufmannsgerichtes wird die der ordent 
lichen Gerichte ausgeschlossen. Organisiert sind sie derart, daß die eine Hälfte der Bei 
sitzer aus selbständigen Prinzipalen, die andere aus Arbeitnehmern besteht; beide Teile gehen 
aus unmittelbarer geheimer Wahl hervor. 
Für ihre Würdigung bieten die Sondergerichte zwei Seiten dar: 1. nach der 
Technik der Rechtsprechung, und 2. nach ihrer Einwirkung auf das soziale Empfinden 
und das lebendige Rechtsbewußtsein der Nüchstbeteiligten. 
Vom ersten (technischen) Standpunkt aus wird das Bedürfllis nach Errichtung 
von Sondergerichten für den objektiv Urteilende,: nur insoweit anzuerkennen sein, als 
das ordentliche Verfahren für Bagatellsachen ein billiges und rasch arbeitendes Ge 
richt nicht hat. Unter den Juristen allerdings sind es nur wenige, die die Berech 
tigung der Sondergerichte anerkennen. 
Ein anderes Gesicht gewinnt die Sache vom sozialen Standpunkt aus. Es ist 
nicht zu leugnen, daß das soziale Rechtsempfinden des Volkes dadurch gestärkt wird, 
daß das Verhältnis zwischen Arbeiter und Arbeitgeber durch die Presse an die 
Oeffentlichkeit gezogen und wertvolle Streiflichter auf die sozialen Verhältnisse ge- 
0 Das Gewerbegericht, Conseil de prud’ hommes, ist, wie das Institut der Handels 
kammer, französischen Ursprungs; es wurde am 18. Mürz 1806 für das Lyoner Seidengewerbe 
eingeführt. Wie das Institut der Handelskammer, so hat auch diese Einrichtung in keinem Lande 
eine größere Bedeutung gewonnen als in Deutschland. 
») Von diesem Recht machen die Kaufmannsgerichte, wie sie dies z. B. in Sachsen bezüglich 
der Ausdehnung der Sonntagsruhe, Anstellung von Handelsinspektoren', Fortzahlung des Salärs an 
erkrankte Gehilfen, die Krankengeld beziehen u. s. f. bewiesen haben, immer mehr Gebrauch; sie 
werden dadurch zu einer Art „Kaufmannskammer" ; bedenklich ist nur, daß dem unverantwort 
lichen, oft jugendlichen Gewerberichter, der in Kontor und Werkstatt nicht genügend Bescheid 
weiß, ein zu großer Einfluß auf die Weiterbildung der Gesetzgebung eingeräumt ist.
	        

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Der Gesetzgeberische Ausbau Des Deutschen Reiches Und Seine Wirtschaftlichkeitspolitik. Krais, 1906.
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