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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
866692347
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-93845
Document type:
Monograph
Author:
Raeder, Anton Henrik http://d-nb.info/gnd/115767741X
Title:
L' arbitrage international chez les Hellenes
Place of publication:
Kristiania
Publisher:
Aschehoug [u.a.]
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (322 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

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B ez e ichnung der Waren 
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vorhanden sind, eine Oberfläche von 50 Geviert- 
dezimeter oder mehr haben, sofern sie (unter 
Außerachtlasssung der einfachen Angabe des 
Namens und der Wohnung des Druckers und 
des Verlegers und der auf die Karte bezüg- 
lichen Wappen und Flaggen in einer der 
Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit 
irgendeiner Ankündigung oder einem andren, 
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nungen bedruckt sind. 
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dem Inspektor der Einfuhrzölle an dem Lösch- 
orte oder dessen Stellvertreter zur Genüge 
nachgewiesen wird, daß sie sich auf Entwürfe, 
Preisausschreiben oder auf in Ausführung 
| befindliche Arbeiten beziehen. 
5. Tages- und Wochenzeitungen, mit Aus- 
| nahme solcher in niederländischer Sprache. 
_ 6. Gedruckte oder geschriebene Musik, 
worunter mit Noten versehenes Notenpapier 
zu verstehen ist, mit Ausnahme von solcher 
[Musik], die mit Worten in niederländischer 
Sprache versehen ist. 
7. Von Staats wegen ausgegebenes 
| Papiergeld. 
8. Briefmarken und andre von Staats 
\ wegen ausgegebene Marken und Postkarten 
und andre von Staats wegen ausgegebene, 
mit einem Wertzeichen [2egel] bedruckte Pa- 
Ut UN c ZE V uu su: 
Waren in Büchelchen oder Alben vereinigt 
sind, in welchem Falle die vorstehenden Be- 
stimmungen unter Nr. 1, Buchstabe b, außer 
Anwendung bleiben sollen. 
9. Wertpapiere, Zinsscheine, Zinsschein- 
bogen, Banknoten, Wechsel und andre ähnliche 
geldeswerte Stücke, mit Ausnahme von 
Stücken, denen, weil der zur Ausfüllung be- 
stimmte Raum nicht vollständig ausgefüllt ist 
oder wegen des Fehlens von Nummer, 
Namensunterschriftt oder Namenssstempel im 
Augenblick der Einfuhr der Charakter eines 
Wertpapiers abgesprochen werden muß. 
10. Gebrauchte Eisenbahnfahrkarten, ge- 
brauchte Reisefahrscheine, ganz oder teilweise be- 
schriebene Geschäftsbücher und andre ähnliche 
Stücke, von denen dem Inspektor der Ein- 
fuhrzölle an dem Löschort oder dessen Stell- 
vertreter zur Genüge nachgewiesen wird, daß 
die Einfuhr zwecks Prüfung oder im Zu- 
sammenhange mit einer Verlegung der Ge- 
schäftsräume geschieht, sowie Schiffsfracht- 
briefe [Konossemente], Frachtbriefe und der- 
gleichen Aktenstücke, in denen der zur Aus- 
füllung bestimmte Raum benutt ist, weiterhin 
Platkarten ausländischer Eisenbahngesell- 
schaften oder andrer Beförderungsunter- 
nehmen, die an hierzulande errichtete Unter- 
nehmungen zwecks HZusammenstellung von 
Reisefahrscheinen im internationalen Verkehr 
gesandt werden. 
st Zoll 
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s 
é 
§) 
B ez eichnung der Waren 
11. Nicht im Werte der nach diesem Maß- 
stab zu verzollenden Waren einbegriffene 
Drucksachen, die [Waren] beigefügt sind oder 
die zur Verpackung von Waren verwendet 
werden, mit denen sie gleichzeitig verkauft, 
verbreitet oder abgeliefert werden, sowie 
Drucksachen, die Sendungen beigefügt werden, 
um Anweisungen hinsichtlich deren Auspackung, 
Ausrüstung [Aufstellung, monteering]|] oder 
Behandlung zu geben, oder die in nicht mehr 
als 5 Stück beigeftigt sind, um einen Verkaufs- 
gegenstand des Absenders anzupreisen. 
12. Papier, Papierstoff. Holzstoff, und Zell- 
stosf in Blättern oder Bogen, die im Hinblick 
auf die darin angebrachten Löcher oder im 
Hinblick auf den Feuchtigkeitsgrad augen- 
scheinlich nur geeignet sind, als Grund-[Roh-] 
[toff [Halbzeug] für die Papierherstellung zu 
ienen. 
13. Papierhülsen für Baumwollspinne- 
reien. 
14. Preßspan, Pertinax und andres Papier, 
| von denen bei der Beschau durch Bestellauf- 
|träge oder andren Schriftwechsel einwandfrei 
) nachgewiesen wird, daß sie dazu bestimmt 
sind, als Rohstoff bei der Zusammenstellung 
von Motoren und andren elektrotechnischen 
Gegenständen zu dienen, oder um in Fabriken, 
u :::;;:1:25535:::5 
werden. 
| 15. Abziehbilder, einschließlich der trans- 
| kers [ebenfalls eine Art Abziehbilder], von 
denen bei der Beschau durch Bestellaufträge 
oder andren Schriftwechsel einwandfrei nach- 
gewiesen wird, daß sie dazu bestimmt sind, 
in Töpferwaren- oder andren Fabriken zur 
[Y vrlern oder Fertigstellung von dort an- 
| gefertigten Erzeugnissen verwendet zu werden. 
16. Papierhadern, Papierabfälle und zer- 
rissenes Papier, das zu keinem andren 
Zwecke als zur Verarbeitung in den Papier- 
mühlen geeignet ist. 
IV. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten 
wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungs- 
verordnung zu den in der Sonderbestim- 
tus er artet ut erecuen he: 
Vorschriften zu erlassen. 
V. Um zu verhindern, daß französische, 
englische, deutsche oder andre Schriftwerke in 
einer fremden Sprache frei von Einfuhrzoll 
hereinktommen würden, während dagegen 
flämische oder südafrikanische Schriftwerke, auf 
Grund der Ähnlichkeit mit der niederländischen 
Sprache, wohl dem Einfuhrzoll unterworfen 
werden würden, werden bei der Ausführung 
dieses Gesetzes die flämische und die süd- 
afrikanishe Sprache den ausländischen 
Sprachen gleichgestellt. 
VI. Wenn bei der Anwendung der Be- 
stimmungen unter UI, Nr. 8, beim Einführen 
von Marken und [andren derartigen] Stücken 
in Büchelchen oder Alben mehr als drei 
Viertel der zur Einheftung der Marken und 
[andren derartigen] Stücken vorgesehene 
Raum noch nicht benutzt ist, soll, unter Be- 
Maßstab| 
Holl
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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