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Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
866692347
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-93845
Document type:
Monograph
Author:
Raeder, Anton Henrik http://d-nb.info/gnd/115767741X
Title:
L' arbitrage international chez les Hellenes
Place of publication:
Kristiania
Publisher:
Aschehoug [u.a.]
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (322 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

120 
CI. Kinderschutzgesetz 
Sonntagsruhe. 
89. An Sonn—⸗ und Festtagen (81052 Abs. 2 der 
Gewerbeordnung) dürfen Kinder. vorbehaltlich der Be⸗ 
stimmung in Abs. 2. 3, nicht beschäftigt werden. 
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und 
sonstigen öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an 
Sonn- und Festtagen bei den Bestimmungen des 86. 
Für das Austragen von Waren sowie für sonstige 
Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des 8 8. 
Jedoch darf an Sonn⸗ und Festtagen die Beschäftigung 
die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich 
nicht über ein Uhr nachmittags erstrecken: auch darf sie 
nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Haupt⸗ 
gottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. 
Anzeige. 
8* 10. Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Orts⸗ 
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In 
der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie 
die Art des Betriebs anzugeben. 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung 
auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen 
Dienstleistungen. 
Arbeitskarte. 
8 11. Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht ge⸗ 
stattel. wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine 
Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Bestimmung findet 
keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung 
mit einzelnen Dienstleistungen. 
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zu⸗ 
stimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizei⸗ 
behörde desjenigen Ortes. an welchem das Kind zuletzt 
seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten⸗- und 
stempelfrei ausgestellt: ist die Erklärung des gesetzlichen 
Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebe— 
hörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den 
Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den 
Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Ver— 
treters zu enthalten. 
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, 
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger 
Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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