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Taxämter oder private Schätzungen?

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Bibliographic data

fullscreen: Taxämter oder private Schätzungen?

Monograph

Identifikator:
869807978
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-400
Document type:
Monograph
Title:
Russlands Bankerott
Place of publication:
Berlin-Charlottenburg
Publisher:
Plutus Verlag
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource ([5] Blatt, 125 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Zur Warnung.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Taxämter oder private Schätzungen?
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Wertschätzung städtischer Grundstücke zu Beleihungszwecken
  • II. Kritische Betrachtung der Schätzungsarten für Beleihungszwecke
  • III. Die Hilfsmittel der Wertschätzung zu Beleihungszwecken
  • IV. Reformvorschläge

Full text

— — 39 
c) einem in den Finanzierungsgeschäften und dem Hypo 
thekenwesen eingehend bewanderten Banksachver- 
verständigen, 
6) dem Inhaber des zuständigen Katasteramtes. 
Der Bausachverständige (zu aj muß sich nicht nur die Kenntnis 
der baupolizeilichen Bestimmungen des betr. Gemeindebezirks ange 
eignet fycben, sondern auch die Bearbeitung von Straßenan 
lagen, Parzellierungsentwürfen und dergl. mehr beherrschen und 
in der Lage sein, den Wert der Gebäude nach dem örtlichen 
Befund, wie nach einem Neubauprojekt festzustellen, namentlich 
aber auch ein Urteil darüber abzugeben, ob und wie weit die 
vorhandenen Gebäude bezw. Gebäudeteile bei einem sachgemäßen 
Umbau erhalten bleiben können und daher neben dem Bodenwert 
bei der Ermittelung des Nealwertes in Ansatz zu bringen sind. 
Das unter b genannte Kommissionsmitglied dürfte ohne be 
sondere Schwierigkeiten aus der Ueihe der Gerichtsschöffen oder 
der für die Veranlagung der Gemeindegrundsteuer bezw. der staat 
lichen Gebäudesteuer gewählten Abschätzungsverordneten genom 
men werden. Dessen Tätigkeit hätte sich in erster Linie auf 
die Prüfung der Mietsnachweisungen, auf die selbständige Be 
stimmung der Mietswerte nach Maßgabe von „Vergleichsob 
jekten", insbesondere aus die Schätzung der von den Eigentümern 
selbstbenutzten Gelasse zu erstrecken. — Ihm würde vorzugsweise 
die Vertretung der Interessen der Eigentümer obliegen. 
Der Banksachverständige (zu c) muß befähigt sein, unter an- 
derm über die bei der Bildung von Kaufpreisen für Terrains 
üblichen Transaktionen Auskunft zu geben, aus den oftverklau- 
fulierten Abmachungen der Kontrahenten die reinen Kaufpreise 
nach dem Zustande zur Zeit der Schätzung zu ermitteln, und die 
Buchwerte von Grundstücken nicht physischer Personen mit den 
tatsächlichen handelswerten in Uebereinstimmung zu bringen. Er 
würde vorzugsweise die Nusgabe zu erfüllen haben, die bei 
der Aufteilung und dem parzellenweise stattfindenden verkauf 
von Terrains entstehenden Finanzierungskosten zu berechnen, die 
bei „Prioritätseinräumung" eintretende prozentuale Erhöhung 'des 
Kaufpreises anzugeben und vor allen Dingen die Bewegung 
auf dem Hypothekenmarkte zu überwachen, um danach für 
die verschiedenen Stadtgebiete und Gebäudegattungen den zeitge 
mäßen Zinsfuß der ersten und auch der zweiten Hypotheken 
festzustellen. Mit der zweckdienlichen Lösung solcher Aufgaben 
wird man nur Leute beauftragen dürfen, die mit dem hypo 
thekenbankwesen durchaus vertraut find. Vas betreffende Kommis 
sionsmitglied hätte überdies bei Aufstellung von Beleihungs 
taxen die Interessen der Bankinstitute wahrzunehmen. 
Die Berufung des (für den in Frage kommenden Bezirk) 
zuständigen Katasterkontrolleurs (zu d) als vierten Mitgliedes 
der Kommission erscheint schon deshalb geboten, weil dieser nicht 
nur über einen Teil der zur Schätzung erforderlichen Unter-
	        

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Die Kaufkraft Des Geldes. Druck und Verlag von Georg Reimer, 1916.
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