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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Bibliographic data

fullscreen: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Monograph

Identifikator:
870051709
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-818
Document type:
Monograph
Author:
Biermer, Magnus http://d-nb.info/gnd/11616669X
Title:
Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Verlag von Emil Roth
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (37 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
  • Title page

Full text

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
27 
statutarische Regelung denken. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene 
Modifikationen. Das Gesetz könnte bestimmen, daß im allgemeinen 
der Schuldenabzug bis zu 50°/» des Vermögenswerts zugelassen 
wird, aber für Gemeinden mit hoher Verschuldung und mit Ge- 
nehinigung des Ministeriums ein geringerer Schuldenabzug, oder gar 
keiner, in dem kommunalen Steuerregulativ vorgesehen werden kann. 
Man kann natürlich die Sache auch umgekehrt inachen, so daß die Regel 
kein Schuldenabzug, die Ausnahme ein teilweiser ist. Welche praktischen 
Erfolge diese beiden Möglichkeiten haben, kann ich ohne zuverlässiges 
Zahlenmaterial nicht vorhersagen. Am gerechtesten und für die Kom 
munalfinanzen ungefährlichsten erschiene mir aber eine dritte Mög 
lichkeit, die darin besteht, daß der Schnldenabzug bis zu 50°/o des 
Vermögenswertes versagt bleibt. Eine Verschuldung, die darüber 
hinausgeht, selbst wenn sie bis zu 90 und mehr Prozent stiege, 
müßte dagegen abzugsfähig sein. Auf diese Weise schützte man die 
eines Schutzes besonders bedürftigen Leistungsunfähigen vor Über 
lastung, träfe aber die große Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem 
Grundstück innerhalb der üblichen Grenzen eine Hypothek eingetragen 
haben, nach dem Bruttowerte. Ganz gerecht ist das natürlich auch 
nicht. Der Einnahmeausfall wäre aber viel geringer, als bei der 
anderen Methode. 
Gegen die subsidiäre Wertzuwachssteuer, die in einem Nach 
trag zur Regierungsvorlage für fakultativ statthaft erklärt wird, 
und die voraussichtlich nur für die Städte mit starken Konjunkturen 
gewinnen auf dem Jmmobilienmarkte in Frage kommt, habe ich 
ernstlich nichts einzuwenden. Ich fürchte nur, daß die Veranlagung 
zu dieser neuen Steuerart auf enorme Schwierigkeiten stoßen wird. 
Auch möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man billigerweise, 
wenn man erst soweit gegangen ist, nicht dabei stehen bleiben kann, 
nur die Grundstücksspekulatiousgewinne zu fassen, sondern auch andere 
Konjunkturengewinne. Wenn man konsequent bleiben will, muß 
mau auch diese ebenso zu einer Sondersteuer heranziehen. Das wird 
aber noch sehr lange ein frommer Wunsch bleiben. Die steuer- 
technischen Schwierigkeiten sind fast unüberwindliche. 
Bei der Gewerbesteuer den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-
	        

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Die Kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Verlag von Emil Roth, 1905.
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