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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Bibliographic data

fullscreen: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Monograph

Identifikator:
870051709
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-818
Document type:
Monograph
Author:
Biermer, Magnus http://d-nb.info/gnd/11616669X
Title:
Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Verlag von Emil Roth
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (37 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
  • Title page

Full text

30 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
Schuldenabzugs wird also in der Praxis ziemlich bedeutungslos 
bleiben. 
Nicht die künstliche Konstruktion der neuen Kapitalbesitzsteuer 
ist es indessen, die zum energischen Widerspruch reizen muß, sondern 
ihre Eingliederung in ein angebliches System, was direkt systemwidrig 
erscheint und wohl überall in Fachkreisen ebenso beurteilt werden wird. 
In dem Entwürfe des Finanzministeriums ist die kommunale Vermögens 
besteuerung, wie bekannt, nach dem Grundsätze von Leistung und Gegen 
leistung aufgebaut. Ich möchte nur wissen, wie man diesen Grundsatz 
bei der Kapitalsteuer herauslesen will. Wo liegen die besonderen Gegen 
leistungen der Kommune bei einem stillen, müden Rentner, der von 
seinen Zinsen lebt? Sie sind schlechterdings nicht vorhanden. Und wie 
steht es bei den Beamten, die neben ihren Dienstbezügen noch eine 
Kapitalrente, vielfach aus mühsam zurück- und vorsichtig angelegten Er 
sparnissen, beziehen? Rentner und Beamte leisten in der Regel, nament 
lich bei allen gemeinnützigen Unternehmungen, der Gemeinde und 
der Ortsbürgerschaft ehrenamtlich und freiwillig viel mehr, als diese 
ihnen und nehmen ihren Mitbürgern nichts ab, während diese auf 
jene angewiesen sind. Sie sind zudem die einzigen Steuerzahler, 
die die Steuer nicht abwälzen können. Alle anderen versuchen es 
wenigstens; vielfach gelingt es ihnen auch. Zu Dutzenden von 
Vereinen hat man nach standesgemäßer Sitte Jahresbeiträge, die 
als Gesamtsumme ins Gewicht fallen, zu zahlen. Ein großer Teil 
der Vereinsarbeit liegt in den Händen dieser Personen, die die 
nötige Zeit, die erforderliche Intelligenz und die wünschenswerte 
selbstlose Gesinnung mitbringen. Es ist direkt ein Unrecht, wenn 
man diese, was staatsbürgerlichen Sinn anbetrifft, oberste Schicht 
der Bevölkerung mit einer hohen Kapitalbesteuerung bedrängt. Frei 
lich das Schreien haben sie nicht gelernt. Darin sind ihnen die 
andern Klassen weit überlegen. Soll es denn immer wieder nach 
dem famosen pädagogischen Prinzipe gehen: „Brave Kinder bekommen 
nichts!" Man wende mir nicht ein, daß die Beamten, Offiziere, 
Ärzte u. dergl. nur einen kleinen Bruchteil der Kapitalrentner aus 
machen, denn das ist nicht richtig. Durch freundliche Vermittlung 
besitze ich für Gießen eine Zusammenstellung, wonach die Hälfte
	        

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Die Kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Verlag von Emil Roth, 1905.
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