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Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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Bibliographic data

fullscreen: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

Monograph

Identifikator:
870052624
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-491
Document type:
Monograph
Author:
Zeitz, Karl http://d-nb.info/gnd/13395689X
Title:
Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen
Edition:
Sonderabdruck
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gebr. Unger
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (61 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
6.Das Surrogatverbot
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen
  • Title page
  • Contents
  • 1.Die Erhöhung der Brausteuer und deren Folgen
  • 2. Brausteuer und Gastwirte
  • 3.Die Brausteuer als Konsumsteuer. Bier und Brandweinkonsum
  • 4.Die Übergangsabgabe
  • 5.Die Staffelung
  • 6.Das Surrogatverbot
  • 7. Die Vermahlungssteuer
  • 8. Schlußwort

Full text

40 
gar nicht billig genug hergestellt werden. Damit steht aller 
dings die Vorlage in schroffem Gegensatz! 
7. Die Vermahlungssteiler. 
Die Einziehungsarten der Bransteuer sind verschieden. 
Die Steuer wird von Malzschrot, bevor dasselbe zum Ver 
brauch kommt, erhoben. Die Bayern versteuern nach Maß 
(Hektoliter), die Norddeutschen nach Gewicht (Zentner). Die 
Brauer Norddeutschlands baten, da die Versteuerung nach 
Gewicht als die richtigere erscheint, dieselbe zu belassen. Das 
gibt nun auch der Entwurf zu; er führt dabei nur die Ver 
mahlungssteuer, welche seitdem zulässig war, als Ver 
pflichtung ein. 
Die Vermahlungssteuer ist erst seit 1879 in Norddeutschland 
vom Staate eingeführt und erst von einem kleinen Teile der 
Brauereien angewendet. In der Regel sind noch die früheren 
zum Teil seit 1819 bestehenden Systeme in Geltung. Bei diesen 
wird versteuert, entweder auf Deklaration, d h. gegen An 
zeige des verschrotenen Malzes in jedem einzelnen Falle, und 
gegen Vorauszahlung des Anfalles, oder auf Fixation, d. h. 
gegen Feststellung der Schrotmengen für das ganze Jahr, in 
letzterem Falle bei monatlicher oder vierteljährlicher Voraus 
bezahlung. Es gibt Fixation ohne Nachversteuerung und 
Fixation mit Nachversteuerung. Bei Fixation ohne Nach- 
versteucrung wurden indes Steuerbehörden und Brauer selten 
einig. Die Forderungen der Steuerbehörden, obgleich letztere 
hierdurch bei dem Aufsichtswesen Ersparnisse machten, waren 
fast immer so hoch gehalten, daß Einigung nicht erzielt werden 
konnte. Die Fixation mit Nachversteuerung wird deshalb 
die Regel bilden. Dabei trat jedoch ein Übelstand für den 
Brauer ein. Wird nämlich die Fixation überstiegen durch den 
Anfall auf die verwendeten Schrotmengen, so hat der Brauer 
am Ende des Jahres nachzuversteuern, d. h. nachzubezahlen. 
Nicht so umgekehrt. Erreicht der Anfall an Steuern die 
Fixationssumme nicht, verbleibt das Mehr in den Kassen des 
Staates, der Brauer zahlt somit in solchem Falle mehr, als 
Steuer auf die von ihin verwendeten Mengen entfiel. Hier 
gegen erhoben sich natürlich Klagen. Diese Frage beschäftigte 
auch wiederholt den Reichstag, der sich dahin entschied, daß, falls 
Nachzahlung bei Überschreitung der Fixationssumme erfolge, 
auch Rückzahlung erfolgen müsse, falls die Fixationssumme 
nicht erreicht werde. Die Regierung erklärte jedoch, daß die 
Festsetzung einer „Fixation" dies nicht zulasse. Die Brauer 
entgegneten, daß man den Wortlaut der Verträge ändern
	        

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Die Geplante Erhöhung Der Brausteuer Für Das Norddeutsche Braugewerbe Und Deren Folgen. Buchdruckerei Gebr. Unger, 1906.
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