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Niederlande

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Bibliographic data

Full text: Niederlande

Monograph

Identifikator:
870662961
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49543
Document type:
Monograph
Author:
Guyot, Yves
Urbano, Rafael
Title:
El comercio y los comerciantes
Place of publication:
Madrid
Publisher:
Jorro
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 557 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Libro VII - Las estdisticas aduaneras
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Zolltarifgesetz. Geseß vom 20. Dezember 1924 (Staatsblaci 
Nr. 568 vom 30. Dezember 1924). 
Artikel 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses und andrer 
Gesetze wird bei der Ginfuhr von den in dem zu diesem Gesetze ge- 
hörenden Tarif namentlich genannten Waren ein Einfuhrzoll erhoben. 
Der Betrag und der Maßstab des Einfuhrzolls werden auf Grund 
des im ersten Absaß erwähnten Tarifs festgesezt, der als ein Teil 
dieses Geseßes zu betrachten ist. 
Eine alphabetische Liste der im Tarif aufgeführten Warengattungen, 
die nötigenfalls von Uns abgeändert werden kann, ist dem Tarif 
beigefügt. 
Artikel 2. Der bei einer Position angegebene Zollsatz und die 
daselbst zugestandenen Befreiungen sind auch anzuwenden, wenn an 
Waren zur Zeit der Einfuhr Teile fehlen, oder wenn die Waren in 
halbfertigem Zustand eingeführt werden, jedoch vorbehaltlich der Be- 
stimmungen unter den Ziffern 10 und 12a des Artikel 30. 
Die Bestimmung des ersten Absates findet keine Anwendung, 
wenn die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, mit 
der Beschreibung unter einer andren Position übereinstimmen als der 
Position, zu der sie in fertigem Zustand gehören würden, oder wenn 
bei der betreffenden Position ausdrücklich etwas andres bestimmt ist, 
sowie in dem Falle, daß die fehlenden Teile solche Teile sind, von 
denen die Zollpflichtigkeit oder die Zollfreiheit der Waren abhängig 
gemacht wird. 
Die in zerlegtem Zustand eingeführten Waren werden den in 
nicht zerlegtem Zustand eingeführten gleichgestellt, soweit nicht aus- 
drücklich ewas andres bestimmt ist. 
Artikel 3. Für Waren, deren Zollpflichtigkeit in dem Tarif 
von dem Gewicht abhängig gemacht ist, und die zur Zeit der Einfuhr 
mit einem eingebauten, angebauten oder anderweitig damit verbundenen 
Elektromotor versehen sind, erhöht sich das im Tarif als Grenze für 
die Zollpflichtigkeit festgesette Gewicht um fünf Kilogramm. 
Artikel 4. Fällt eine Warengattung unter mehrere Tarif- 
positionen, so wird, wofern im Tarif nicht ausdrücklich etwas andres 
bestimmt ist, die Position angewendet, die für den Fiskus am vorteil- 
haftesten ist, jedoch unter dem Vorbehalte, daß die Anwendung einer 
Position, nach der von den Waren ein spezifischer Zoll oder eine Ver- 
brauchsabgabe zu zahlen ist, zuzüglich eines Wertzolls oder nicht, den 
Vorrang hat vor einer Position, nach der von den Waren nur ein Wert- 
zoll zu zahlen ist. 
Artikel 5. Wer sich durch die Anwendung des Tarifs oder 
durch die Anwendung der Artikel 2, 3, 4, 24, 25, 26, 29 oder 30, 
Ziffer 4, Ziffer 8 bis einschl. 10 oder Ziffer 12a auf die von ihm 
zur Einfuhr angemeldeten Waren beschwert fühlt, kann innerhalb 
14 Tagen nach dem Tage des Zahlungsausweisses bei dem Zoll- und 
Steuerdirektor, in dessen Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt ist, Be- 
rufung einlegen. 
Eine Abschrift der Entscheidung des Direktors wird dem Be- 
schwerdeführer gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt oder mit der 
Post eingeschrieben zugesandt. 
Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb eines 
Monats bei dem Tarifausschuß Berufung eingelegt werden. Diese 
Frist läuft von dem Tage ab, an dem die Abschrift laut Empfangs- 
bescheinigung ausgehändigt oder an dem sie mit der Post abgesandt ist. 
Artikel 6. Wer sich bei der Anwendung der in den Artikeln 14, 
15, 16, 17, 18 und 19 dieses Gesetzes erwähnten allgemeinen Ver- 
waltungsverordnungen durch die Entscheidung des Zoll- und Steuer- 
direktors oder irgendeiner andern Behörde, der die Entscheidung auf 
Grund der angezogenen allgemeinen Verwaltungsverordnungen über- 
tragen ist, oder durch die Entscheidung des Zoll- und Steuerdirektors 
bei Meinungsverschiedenheiten, wie sie in Artikel 120, Ziffer 3 des 
Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38)1) 
in der Fassung des Artikel 33, Ziffer 3 (des vorliegenden Gesetzes)?), 
beschwert fühlt, kann gegen die Entscheidung bei dem Tarifausschuß 
Berufung einlegen, und zwar innerhalb eines Monats, gerechnet von 
dem Tage ab, an dem laut Empfangsbescheinigung eine Abschrift der 
Entscheidung ausgehändigt oder mit der Post abgesandt ist. 
Artikel 7. Der Tarifausschuß besteht aus 25 Mitgliedern, 
nämlich aus 5 ordentlichen Mitgliedern, einschl. des Vorsitzenden, und 
20 außerordentlichen Mitgliedern. 
Von den ordentlichen Mitgliedern wird der Vorsitzende von Uns 
und je ein Mitglied von den Landgerichten in Amsterdam, Rotterdam, 
Groningen und Maastricht ernannt. 
Auf die gleiche Weise werden für jedes Mitglied zwei Vertreter 
ernannt. 
Die außerordentlichen Mitglieder werden von Uns ernannt, und 
zwar im Einvernehmen mit den auf Grund einer allgemeinen Ver- 
waltungsverordnung zu benennenden Handelskammern und andern 
Organisationen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels und 
der Industrie. 
Mitglieder einer gemäß dem Warenwertgeseßze vom Jahre 1906 
(Staatsblad Nr. 216)3) ernannten Schätungskommission können nicht 
zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern ernannt werden. 
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von 
den Behörden, die sie ernannt haben, durch einen begründeten Be- 
schluß abgesetzt werden. 
Bevor die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder ihr 
Amt antreten, geben sie Unserem Kommissar in der Provinz, in der 
sie ansässig sind, folgende eidliche Versicherung oder folgendes Ver- 
sprechen : 
„Ich schwöre (verspreche), daß ich als Mitglied (stellveriretendes 
Mitglied) des Tarifausschusses, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
genau und unparteiisch nach meinem besten Wissen und Gewissen 
handeln werde. 
So wahr mir Gott, der Allmächtige, helfe! (Dies verspreche 
ich)." 
Über diesen Vorgang wird eine Verhandlung aufgenommen. 
Für die eidliche Erklärung oder für das Versprechen, sowie für 
die Aufnahme der Verhandlung werden keine Gebühren erhoben. 
Artikel 8. Der Tarifausschuß beschließgt im Beisein von 
sieben Mitgliedern, nämlich des Vorsitzenden und der vier übrigen 
ordentlichen Mitglieder, sowie von zwei außerordentlichen Mitgliedern, 
die der Vorsitzende von Fall zu Fall beruft, soweit möglich unter 
Berücksichtigung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes. 
Vorbehaltlich der im Artikel 22 des Warenwertgeseßes vom 
Jahre 1906 (Staatsblad Nr. 216) erwähnten Fälle werden Beschlüsse 
mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Ausschuß erläßt begründete Beschlüsse. 
Ist ein Mitglied des Tarifausschusses an einem Beschlusse über 
eine Berufung beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beschluß- 
fassung nicht teil. 
A?ktikel 9. Der Vorsitzende ist verpflichtet, demjenigen, der bei 
dem Tarifaussschuß Berufung eingelegt hat, mindestens drei Tage 
vorher mitzuteilen, wo und wann ihm Gelegenheit geboten wird, dem 
Ausschuß die nach seiner Meinung erforderlichen Erklärungen zu 
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260. 
2) Siehe nachstehend S. 6. 
8) Hand. Arch. 1906 I S. 1679.
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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