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Diversified products (Vol. 1, nr. 13)

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Bibliographic data

thumbs: Diversified products (Vol. 1, nr. 13)

Monograph

Identifikator:
870662961
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49543
Document type:
Monograph
Author:
Guyot, Yves
Urbano, Rafael
Title:
El comercio y los comerciantes
Place of publication:
Madrid
Publisher:
Jorro
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 557 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Libro VIII - El comercio exterior de Francia
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

“fr 
bedeutender Brand entstanden, der erhebliche Opfer fordert, so werden 
auch die Vertreter der Gegenseitigkeitsgesellschaft die Entschädigung 
möglichst herabzudrücken suchen. Aber die Generalversammlung oder 
der Ausschuss resp. Aufsichtsrat werden immerhin dafür eintreten, 
dass eine schonende Rücksicht herrscht, wie sie jeder für sich selbst 
beanspruchen möchte. Die Aktiengesellschaften werden wiederum‘ durch 
die Konkurrenz gezwungen, sich den Ruf einer coulanten Handhabung 
der Geschäftsordnung zu verschaffen. Es ist deshalb leicht zu beobachten, 
dass sie in allen kleineren Sachen ein ausser ordentliches Entgegen- 
kommen zeigen, welches in einzelnen Fällen, die erhebliche Opfer fordern, 
dagegen doch öfters zurückgestellt wird und zu Prozessen führt. Das 
wird natürlich weniger bei der Lebensversicherung, als bei Feuer-, Hagel-, 
Viehversicherung ete., also überhaupt bei der Sachversicherung eintreten. 
Die Aktiengesellschaften haben den grossen Vorteil voraus, dass 
sie dem Publikum mit einem‘ bedeutenden Kapitale Bürgschaft leisten 
können und ihm dadurch Vertrauen einflössen, während die Gegen- 
zeitigkeitsgesellschaften nur durch die persönliche Autorität der an 
der Spitze stehenden Leiter Vertrauen erwecken können, das nur 
territorial begrenzt zu sein pflegt. Es ist daher die Gewinnung 
einer grösseren Beteiligung und damit einer angemessenen Verteilung 
des Risikos für sie sehr viel schwerer, ihre Stellung bleibt deshalb 
auch länger eine prekäre. Daher sind in Deutschland viel mehr Gegen- 
zeitigkeitsgesellschaften als Aktiengesellschaften zu Grunde gegangen 
und haben namentlich den Versicherten sehr viel grössere Verluste ge- 
bracht. Wenn nun auch durch die Gesetzgebung ein gewisses Minimum 
der Beteiligung von ihnen verlangt wird, bevor sie die Geschäftsthätig- 
keit beginnen können, so muss dies doch so niedrig gegriffen werden, 
um die Gründung nicht gar zu sehr zu erschweren, dass dieses eine 
Bürgschaft nicht‘zu bieten vermag. Aus dem oben angegebenen Grunde 
sind sie im allgemeinen mehr auf ein bestimmtes. Territorium beschränkt, 
zine grosse Stadt, eine Provinz, und dieses verhindert z. B. bei der 
Feuer- und Hagelversicherung die nötige Verteilung des Risikos. Die 
Aktiengesellschaften dagegen suchen von vorne herein in den ver- 
schiedensten Gegenden Beziehungen anzuknüpfen und dabei sofort eine 
solche Auswahl in dem Kundenkreise zu erlangen, dass dadurch die 
Gefahr thunlichst vermindert wird. Bestehen aber die. Gegenseitigkeits- 
yesellschaften längere Zeit, ist die Leitung eine angemessene, so können 
auch sie ebenso wie Aktiengesellschaften die territoriale Schranke durch- 
brechen, in der gleichen Weise Auswahl treffen und dann auch nach 
dieser Richtung die gleichen günstigen Bedingungen bieten wie die 
Aktiengesellschaften. 
Ein prinzipieller Unterschied liegt ferner darin, dass die Gegen- 
zeitigkeitsgesellschaften schwankende Prämien haben, wenn auch nicht 
ımmer nominell, so doch thatsächlich, während die Aktiengesellschaften 
den Verträgen gemäss feste Prämien verlangen. Reichen dieselben zur 
Deckung aussergewöhnlichen Schadens nicht aus, so tritt eben das 
Aktienkapital ergänzend ein, während bei den anderen Gesellschaften 
die Nachsehusspflicht der Versicherten vorliegt und diese ihrerseits die 
nötigen Summen zur Deckung leisten müssen. Das kann nun unter 
Umständen für die Beteiligten sehr unbequem sein. Hat z. B. ein 
Landwirt in einem knappen Jahre sich einverichtet. um leidlich durch-
	        

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Food Products. First National Bank, 1925.
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