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Die Handelskammern

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Bibliographic data

fullscreen: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
87637500X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1772
Document type:
Monograph
Title:
Die Handelskammern
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 121 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

362 VIL AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnıffe. 
befondere Beftimmung bei der Miete, daß der Mieter auch bei erlaubter Gebrauchsüber- 
faffung für das Berichulden des DYritten haften Joll, ift nicht anmendbar, da daS Gefeb 
He bier nicht befonders erwähnt übereinftiimmend VYertmann, Plane und Bifher-Denle 
zu 8 603; anders Kipp-Windfdheid S. 555; DVertmann weift übrigens a. a. &). mit Recht 
darauf hin, daß eine Geranziehung des 8 278 zu entipredhendem Ergebnis führt). 
3. Wegen NMihtbeadhtung der vorerwähnten Einidhränkungen des 
Gebrauchs gibt vor allem . 
a) der 8 605 dem Berleiher ein Recht fJofortiger Kündigung, 
h) Die Frage, vb der Verleiher gegen den Entleiher auch auf Unterlaffiung 
de8 fehlerhaften Gebrauchs Hagen fönne, wird von Plane verneint, weil 
nicht (mie bei der Miete: S 550) ein foldhes Alagerecht dem Verleiher im 
Sejepe Heigelegt ift. Berjagt ift eine foldhe Klage ausdrücklich aber auch 
nicht. Man wird fie daher theoretifch zulaflen müllen. Praktifch freilich 
Died Daum jemand, der jene3 Aündiqunasrecht hat, {tatt deflen befagte Alage 
ınftellen. 
Sedenfalls fteht dem Berleiher der Unfprucdh auf Schadenzerfaß gegen 
den ECntleiher zu, wenn durch den unrechten Gebrauch desfelben die Leih- 
jJache zugrunde gegangen oder verfchlechtert morden it und zwar auch bei 
zufälligem Untergang oder zufälliger Verfchlechterung, fofern nur der Aufall 
ohne den vertragsS=- oder gefeßwidrigen Gebrauch (S 613 Sag 2) nicht ein- 
gewirkt hätte (Schollmeyer a. a. OD. S. 61; DVertmann zu 8 603 1Hließt 
die Schaden8haftung danıt gänzlich aus, „menn in dem vertrags&midrigen 
Bebhrauche kein Verichulden lag“ und wendet fich gegen die hier vertretene 
Meinung). 
. HL. Eine andere Frage geht dahin, vb der Entleiher nicht etwa bloß berechtigt, 
iondern audh verpflichtet iit, den vertragsmäßigen Gebrauch wirklich zu machen. Der 
Ktegel nach wird dies gemäß des Wefens des ganzen Rechtsverhältnifles nicht wohl rechtlich 
verlangt werden können, zumal wenn, mie gewöhnlich, der VBerleiher kein auf den wirklichen 
Gebrauch abzielendes Intereffe hat. Ausnahmsweife mag IeßtereS immerhin der Fall und 
eben deswegen das Berlangen de8 entfprechenden Gebrauchs gegenüber dem Entleiher 
gerechtfertigt fein. So 3. SB. wenn bei der Sr eine3 edlen Keitpferdes wirklicher regel- 
mößiger Beritt nötig it, damit das Tier nicht Schaden leidet. Selbi{tveritändlich kann 
auch der wirkliche Gebrauch eigenS auferlegt fein. (Aehnlih auch Pland und DVertmann: 
val. biezu auch Quhlenbecd zu & 598. Val. übrigens auch Bem. 3, b zu S 598.) 
8 604. 
Der Entleiher ift verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Yblaufe der 
jür Die Leihe beftimmten Zeit zurückzugeben. 
Sit eine Zeit nicht beftimmt, fo ift-Ddie Sache zurückzugeben, nachdem der 
Entleiher den fich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. 
Der Berleiher kann die Sache jhon vorher zurücjordern, wenn fo viel Zeit 
verltrichen ijt, daß der Entleiher den Gebrauch hätte machen fönnen, 
Sit die Dauer der Leihe weder beftimmt noch aus dem Zwedde zu entnehmen, 
‘Do fann der Berleiher die Sache jederzeit zurücfordern. 
Neberläßt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, {0 kann 
der Berleiher fie nach der Beendiqung der Leihe auch von dem Dritten zurück 
tprdern. 
% I 555; 11, 544; IL, 597, 
I Die bier im erften Nbfaß ausgejprodhene Rüdgabepflicht des Entleihers 
verfteht fich nach dem Wejen der Leihe ebenfalls im Grunde genommen von felbit. € 
zrgeben jicdh dabei aber eine Reihe von Einzelfragen: 
1. Dem Gegenitande nach ift herauszugeben vor Allem das Nämliche, was 
a8 Leihefade dem Entleiher übergeben worden ift. , 
a) Da leßterem nur ein Gebrauch recht zufteht, fo find mit der Hauptfache 
herauszugeben Zubehör, Zuwachs und Frücdte, Jofern nicht etwas 
anderes zwifjdhen den Parteien verabredet ift Me. II, 448; vgl. au BER. 
ZU 11 cap. 2 8 5, PCM. II I Tit. 21 88 238 ff., fächt. GB. S 1183) oder 
der Bezua von Früchten aus der Leihtache auf Seite des Entleibher8 „durch
	        

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The Reconstruction of Agriculture in the Soviet Union. Lenin Academy of Agricultural Sciences, 1930.
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