Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

88 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
ist dem Grundsatz der Freizügigkeit noch eine weitere Ausdehnung 
ermöglicht worden. Auch die Freizügigkeit ist für die arbeitenden 
Klassen eine große Errungenschaft. 
Aber der freie Arbeitsvertrag und die Freizügigkeit haben für 
den Arbeiter den Nachteil, daß ihm jeglicher Anspruch auf Arbeits 
gelegenheit fehlt, weil niemand da ist, gegen den sich der Anspruch 
richten könnte. Gegen den Unternehmer ist ein solcher Anspruch 
ausgeschlossen, weil für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Ge 
währung von Arbeitsgelegenheit bestehen kann, solange nicht auch 
der Arbeiter verpflichtet ist, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen, 
und so lange die Gesamtheit die organisierende, leitende, Richtung 
gebende Tätigkeit privater Unternehmer zur zweckmäßigsten Erzeugung 
der Bedarfsgüter nötig hat. 
Gegen die Gemeinden läßt sich ein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit 
nicht geltend machen, weil sie mit dem rein privatrechtlichen Arbeits 
verhältnis nichts zu tun haben, und weil eine öffentlichrechtliche Pflicht 
der Gemeinden zur Beschaffung oder Gewährung von Arbeitsgelegen 
heit weder durch die Staatsgesetze ausgesprochen noch durch die 
Zweckbestimmung der Gemeinden gegeben ist. Dasselbe gilt von den 
sonstigen kommunalen Selbstverwaltungskörpern. Gegen den Staat 
besteht ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Die jetzigen 
Staatsgrundgesetze der Kulturstaaten kennen eine Pflicht des 
Staates zur Gewährung und Sicherung der Arbeitsgelegenheit nicht, 
geben also auch dem Arbeitsbedürftigen keinen Anspruch in dieser 
Beziehung. Es war nicht immer so. Das Preußische Landrecht z. B. 
erkannte die öffentliche Pflicht zur Zuweisung geeigneter Arbeits 
gelegenheit an Beschäftigungslose an. Aber wenn eine Zeit lang ein 
— erfolglos gebliebenes — Andrängen auf Anerkennung eines Rechtes 
auf Arbeit stattfand, so konnte man sich dafür nicht auf den Vorgang 
des Landrechtes und anderer alter Gesetzgebungen berufen, weil 
jene Gesetze unter ganz anderen Voraussetzungen ent- und bestanden. 
Mit dem freien Arbeitsvertrag und der Freizügigkeit würde ein ge 
setzlich anerkannter Anspruch gegen den Staat auf Arbeitsgelegenheit 
völlig unvereinbar sein. Denn die notwendige Ergänzung müßte die 
Pflicht des Arbeitsbedürftigen zur Annahme der ihm vom Staate zu 
gewiesenen Arbeitsgelegenheit sein, und zwar ohne Rücksicht auf den 
Arbeitsort und die Arbeitsart. Ohne das wäre es widersinnig, dem 
Staat eine Pflicht zur Gewährung von Arbeitsgelegenheit aufzuerlegen, 
weil eine einseitige Pflicht dieser Art den Staat vor eine schlechter 
dings unlösbare Aufgabe stellt. Der Staat würde beim Vorhandensein 
einer derartigen Pflicht nicht erlauben können, daß der Arbeitsbe 
dürftige nur das, was, und nur da, wo es ihm angenehm ist, zu ar 
beiten bereit ist. Der vom öffentlichen Recht anerkannte Anspruch
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.