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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 115 
Biel von den Stellesuclienden zu zahlen. An den übrigen Plätzen 
ist die Vermittelung unentgeltlich. Das Bedürfnis, zwischen den 
einzelnen Ämtern einen engeren Verkehr und dadurch einen wirk 
sameren Ausgleich auf dem Arbeitsmarkte herbeizuführen, hat auf der 
Konferenz der schweizerischen Arbeitsämter am 5. Juli 1903 in dem 
Beschluß Ausdruck gefunden, es möge ein gegenseitiger Verkehr 
zwischen den städtischen Arbeitsämtern organisiert und zu seiner 
Leitung ein eidgenössisches Arbeitsamt gebildet werden. Im übrigen 
wurde es als nötig bezeichnet, daß in allen Kantonshauptstädten mit 
mehr als 5000 Einwohnern kommunale Arbeitsnachweisämter einge 
richtet und unter sich bezirksweise verbunden werden. Ihre Ver 
mittelung müsse unentgeltlich sein. Der Staat müsse die Ämter durch 
Zuwendungen und Fahrpreisermäßigungen unterstützen. 
Bei diesen Beschlüssen hat wohl das Vorbild der in Deutschland 
geschaffenen Organisation mitgewirkt. In Deutschland wurde die An 
regung zur Bildung städtischer Arbeitsnachweisämter 1894 von dem Vor 
sitzenden des Stuttgarter Gewerbegerichts gegeben. Die ersten derartigen 
Ämter entsanden 1894 in Eßlingen und Erfurt, denen bald verschiedene 
rheinische Städte folgten. Die Regierungen nahmen den Gedanken 
günstig auf. Noch im April 1894 wurde die Württembergische Zentral 
stelle für Gewerbe und Handel vom Ministerium zu einem Gutachten 
über die Frage aufgefordert. Das im August 1894 erstattete Gutachten 
bezeichnete alles, was bisher in bezug auf die Arbeitsvermittelung 
geleistet war, als „durchaus ungenügend“ und hielt die Begründung 
städtischer Nachweisämter und deren Verbindnng unter einander für 
nötig. Das bayerische Ministerium des Innern erließ im Juni 1894 eine 
Verfügung ähnlichen Inhalts an die Bezirksregierungen. Im Sept. 1894 
trat eine Verfügung des preußischen Handelsministers entschieden dafür 
ein, in allen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern städtische Arbeits 
nachweisstellen einzurichten, sie einem von der Gemeindebehörde er 
nannten unparteiischen Leiter zu unterstellen und eine organische 
Verbindung der Nachweisstellen untereinander herbeizuführen. Im 
März 1898 und im Nov. 1902 kam die preußische Regierung auf die 
Angelegenheit zurück. Der letztere Erlaß — den die Minister des 
Innern und für Handel und Gewerbe an die Regierungspräsidenten 
richteten —, betonte von neuem die Notwendigkeit, in Städten von 
10000 Einwohnern und mehr städtische Arbeitsnachweisstellen von völlig 
unparteilichem Charakter zu errichten, während der Erlaß von 1898 
sich auf die Großstädte von 100000 Einwohnern und mehr bezogen 
hatte. Im Reichstage haben die Abgeordneten Rösicke und Pachnicke 
wiederholt Anträge gestellt, die auf gesetzliche Regelung der An 
gelegenheit abzielten. Anfang 1902 brachten sie, da jene Anträge ab 
gelehnt wurden, eine Resolution ein, durch welche die verbündeten 
8*
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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