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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 119 
Der staatliche Beitrag' überwiegt aber durchaus. Er war 1901: 
32,284.58 Kronen, während Stadt und Handelskammer je 10000 Kronen 
beisteuerten. Der Verwaltungsausschuß bestellt aus 44 Mitgliedern. 
Je 6 Mitglieder werden vom Handelsminister, der Gemeindeverwaltung 
von Budapest und der Budapester Handelskammer, die übrigen durch 
verschiedene Unternehmer- und Arbeitervereinigungen bezeichnet. 
Die Anstalt vermittelte 1902 unentgeltlich im ganzen 34432 Stellen 
(bei 47 319 angebotenen und bei 86 940 gesuchten Stellen). Im Jahre 
1903 hat sich der Handelsminister entschlossen, zunächst in 5 größeren 
und in 6 kleineren Orten (Sitzen von Handelskammern) entsprechend 
organisierte und unterhaltene Nachweisstellen zu errichten. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika finden sich in verschiedenen 
Einzelstaaten staatliche unentgeltliche Arbeitsnachweise. In Illinois 
z. B. ist am 1. Juli 1899 ein Gesetz in Kraft getreten, auf Grund dessen 
in allen Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern ein staatlicher Arbeits 
nachweis einzurichten ist, der Arbeitgebern und Arbeitnehmern seine 
Dienste unentgeltlich leistet. Im Sept. 1901 haben die Beamten der 
staatlichen Arbeitsnachweise einen Verband „Association of Officials 
of free Public Employment Bureaus of America“ gegründet. In Neu- 
Südwales hat ebenfalls der Staat Arbeitsnachweisstellen errichtet. 
Die Frage, ob staatliche oder städtische Arbeitsnachweisämter 
den Vorzug verdienen, läßt sich nicht allgemein entscheiden. Die Ge 
wohnheiten und Anschauungen der einzenen Länder sprechen hier 
stark mit. Der Gesichtspunkt, der in Österreich für die staatliche 
Organisation geltend gemacht ist, nämlich die Notwendigkeit, ein 
lückenloses Netz von Nachweisstellen zu schaffen, führt nicht unbedingt 
zu staatlicher Organisation. Ihm würde auch Rechnung getragen 
werden, wenn durch Gesetz den Gemeinden von einer bestimmten 
Einwohnerzahl an die Errichtung von Nachweisämtern vorgeschrieben 
würde, ein Gedanke, der, wie gezeigt, mehrfach aufgetaucht und zum 
Teil durchgeführt ist. Ob es eines solchen Gesetzes bedarf, das doch 
immer nur eine mechanische Grenze ziehen kann, hängt davon ab 
in welchem Maße die Gemeinden sich von selbst dieser Aufgabe 
widmen. Wo sie deren Bedeutung erkannt haben, wird es eines ge 
setzlichen Zwanges kaum bedürfen. Der Staat könnte aber auch hier 
durch Anregung und nötigenfalls durch Beihilfen, durch Erleichterung 
der Benutzung der Fernsprecher, durch Gewährung von Frachter 
mäßigungen bei dem Ausgleich von Ort zu Ort u. dgl. der Ent 
wickelung Vorschub leisten. Die allgemeine Verbreitung von 
öffentlichen, unentgeltlich arbeitenden Arbeitsnachweisstellen ist an 
sich erwünscht und entspricht dem Gesamtinteresse. Es liegt in der 
Natur der Sache, daß solche Stellen zunächst für einen engeren Be 
zirk arbeiten; unter Umständen sind in größeren Orten noch berufliche
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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