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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 125 
D. Peters & Co jeder Angestellte und Arbeiter bei jeder Lohnzahlung, 
wenn verheiratet, 5 °/o und im übrigen 10 °/o des Lohnes in die Sparkasse 
einlegen muß. Die Guthaben werden bis zur Höhe von 2000 M. mit 6 o/ 0 
verzinst. Die Spareinlagen bis zu dieser Höhe sind der freien Ver 
fügung der Arbeiter und Angestellten entzogen und können nur mit 
8 tägiger Kündigung und mit Genehmigung des Ältestenrates abge 
hoben werden. In der hohen Verzinsung liegt ein dauernder Beitrag 
der Firma. Schanz selbst hat wiederholt die Lösung des Problems 
mit Hilfe eines Sparzwangs befürwortet. In seiner Schrift „Zur Frage 
der Arbeitslosenversicherung“ (Bamberg 1895) empfahl er einen Spar 
zwang für alle krankenversicherungspflichtigen Arbeiter. Durch Ver 
mittelung der Krankenkassen sollen jede Woche bei Bauhandwerkern 
und gewissen anderen Arbeitergruppen 10% des Lohnes (davon ’/io zu 
Lasten des Unternehmers), bei anderen Arbeitern 30 Pf. (davon l /z zu 
Lasten des Arbeitgebers) in eine öffentliche Sparkasse abgeführt werden. 
Bis zu 100 M. bleibt das Guthaben jedes Arbeiters gesperrt. Das ge 
sperrte Guthaben kann nur bei nachweislicher Arbeitslosigkeit — mit 
wöchentlichen Abhebungen von 5—8 M. — in Anspruch genommen 
werden, sofern der Versicherte nicht Krankenunterstützung, Unfall-,. 
Alters- oder Invalidenrente bezieht. In dem erwähnten dritten Beitrag 
zur Frage der Arbeitslosenversicherung hat Schanz den Vorschlag 
abgeändert. Jeder versicherungspflichtige Arbeiter muß sich wöchent 
liche Abzüge zur Bildung eines Guthabens gefallen lassen. Das Gut 
haben bleibt bis zu 50 M. gesperrt und wird von der Gemeinde verzinst. 
Bei nachweislicher Arbeitslosigkeit erhält der Versicherte 7 /io seines 
Lohnes als Unterstützung aus seinem Guthaben. Ist letzteres erschöpft, 
so wird ihm ein gleicher Betrag, höchstens aber 30 M. — und zwar 
zur Hälfte vom Arbeitgeber und zu je % von Staat und Gemeinde 
— zugeschossen, die Unterstützung aber auf 5 /i 0 des Lohnes herab 
gesetzt. 
Der geänderte Vorschlag ist eine Verbindung von Sparzwang und 
Versicherung und zeigt durch den Zuschuß bei Erschöpfung des Gut 
habens den schwachen Punkt aller Bestrebungen, die sich auf den 
Sparzwang stützen. Bei frühem Eintritt und ebenso bei längerer 
Dauer der Arbeitslosigkeit reichen die Spareinlagen des Arbeiters nicht 
aus, ihn über Wasser zu halten. 
Gerade diese Schwäche des Sparsystems ist es, die dem Gedanken 
an eine eigentliche Versicherung gegen die Nachteile der Arbeits 
losigkeit immer von neuem Vorschub leistet. Während das Sparsystem 
den Arbeiter vereinzelt und ihn im wesentlichen auf seine eigene Kraft 
verweist, sucht die Versicherung die von gleicher Gefahr bedrohten 
zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen. Ihre Leistungen treten 
ohne Rücksicht auf die Summe der bisherigen Einzahlungen in vorher
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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