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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

140 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden 
sind, gänzlich zu untersagen. Weiter hat der Bundesrat nach der See 
mannsordnung (§ 7 Abs. 4) zu bestimmen, inwieweit als Schiffsleute nur 
solche Personen angemustert werden dürfen, welche nach Untersuchung 
ihres körperlichen Zustandes für den zu übernehmenden Dienst ge 
eignet sind. Soweit derartige Beschäftigungsverbote bestehen, scheiden 
die betreffenden Personen aus dem Kreise derjenigen aus, mit denen 
Unternehmer der beteiligten Berufsgruppen und Beschäftigungsarten 
Arbeitsverträge mit rechtlicher Gültigkeit abschließen können. 
Selbstverständlich kann der Kreis der Personen, mit denen Arbeits 
verträge geschlossen werden können, auch durch vertragsmäßige 
Abmachungen beeinflußt werden. Die Arbeitgeber können sich unterein 
ander oder gegenüber Arbeitgeber- oder Arbeiterorganisationen verpflich 
ten, bestimmte Gruppen von Arbeitsuchenden, z. B. wegen Kontraktbruch 
entlassene Arbeiter oder „Streikbrecher“ oder nicht organisierte Arbeiter, 
nicht anzunehmen. Die Arbeiter können unter sich verabreden, bei 
bestimmten, ihnen mißliebig gewordenen Arbeitgebern keine Arbeit an 
zunehmen. Bei Vergebung von Lieferungen kann dem Unternehmer 
durch Vertrag die Pflicht auferlegt werden, nur bestimmte Arbeiter 
gruppen, z. B. nur Inländer oder nur die durch den öffentlichen Ar 
beitsnachweis ihm zugeführten Arbeiter usw., einzustellen. 
In anderen Fällen findet kein unmittelbarer Ausschluß bestimmter 
Personengruppen statt, aber es werden gewisse formale Voraussetzungen 
bezeichnet, unter denen die Annahme zur Arbeit stattfinden kann. 
Mittelbar wirkt auch das auf eine Einengung des Personenkreises ein, 
mit dem Arbeitsverträge geschlossen werden können. Nach § 125 der 
deutschen Gewerbeordnung z. B. ist anzunehmen, daß die Gesetzgebung 
das Bestehen von zwei oder mehreren mit einander kollidierenden 
Arbeitsverträgen nicht für angemessen erachtet. Denn der Arbeit 
geber, der einen Arbeiter verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des 
bestehenden ArbeitsVerhältnisses die Arbeit zu verlassen, oder der 
einen Arbeiter annimmt, von dem er weiß, daß er einem anderen 
Arbeitgeber noch zur Arbeit verpflichtet ist, haftet dem früheren 
Arbeitgeber für den dadurch verursachten Schaden. Der Abschluß 
eines Arbeitsvertrages ist in solchen Fällen nicht untersagt, aber 
für den Arbeitgeber wegen der Schadenersatzpflicht nicht angezeigt. 
Der Arbeiter, der den neuen Arbeitgeber über ein noch bestehen 
des kollidierendes Arbeitsverhältnis in Irrtum versetzt, kann zwar 
einen Arbeitsvertrag schließen, ist aber nach § 123 der Gewerbe 
ordnung der sofortigen Entlassung ausgesetzt. Die deutsche Seemanns 
ordnung bestimmt in § 10, daß ein Seemann nicht vor dem Ausweis 
über die Beendigung seines früheren Dienstverhältnisses von neuem 
angemustert werden kann. Hier wird mithin der Gedanke, der in der
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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