Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 141 
Gewerbeordnung vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich ausgesprochen 
wird, in bestimmter Form zum Ausdruck gebracht. 
Eine mittelbare Einwirkung auf den Kreis der Personen, mit 
denen Arbeitsverträge geschlossen werden können, kommt auch der 
weiteren Vorschrift der Seemannsordnung (§ 7 Abs. 1) zu, daß im 
Reichsgebiet niemand als Schiffsmann in Dienst treten kann, bevor 
er sich über Namen, Geburtsort und Alter vor einem Seemannsamte 
ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten 
hat. Deutsche müssen sich außerdem über ihre Militärverhältnisse 
ausweisen. Eine entsprechende Wirkung hat es, wenn im preußischen 
Berggesetz nach der Fassung vom 24. Juni 1892 durch § 85 bestimmt 
wird, daß Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter großjährige 
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim 
Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen 
dürfen, bis ihnen von denselben das Zeugnis des Bergwerksbesitzers 
oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, bezw. 
das bei Verweigerung eines solchen Zeugnisses von der Ortspolizei 
behörde auszufertigende Zeugnis vorgelegt worden ist. 
Mit minderjährigen Personen Arbeitsverträge zu schließen, ist an 
sich gestattet. Da es aber geboten ist, bei solchen Personen, denen 
die volle Geschäftsfähigkeit noch nicht zusteht, eine schärfere Kon 
trolle walten zu lassen, werden häufig besondere Formalitäten bezüg 
lich der Annahme Minderjähriger zur Arbeit vorgeschrieben. Die 
deutsche Gewerbeordnung z. B. bestimmt in § 107, daß Minderjährige 
als Arbeiter nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie mit einem Ar 
beitsbuche versehen sind, und daß der Arbeitgeber bei Annahme 
solcher Arbeiter das Arbeitsbuch einzufordern hat. Die Ausstellung 
des Arbeitsbuches erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des ge 
setzlichen Vertreters oder mangels derselben auf entsprechende Er 
klärung der Gemeindebehörde (§ 108). Eine gleiche Vorschrift enthält 
u. a. das preußische Berggesetz (Fassung vom 24. Juni 1892, § 85 b u. 
§ 85 c). Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (§ 7 Abs. 2) verlangt, 
daß Minderjährige, um zum Schiffsdienst zugelassen zu werden, sich 
darüber ausweisen müssen, daß sie von ihrem gesetzlichen Vertreter 
zur Übernahme von Schiffsdiensten ermächtigt worden sind. Die für 
einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als ein 
für allemal erteilt und verschafft dem Minderjährigen die volle Ge 
schäftsfähigkeit für solche Rechtsgeschäfte, welche „die Eingehung oder 
Aufhebung von Heuerverträgen oder die Erfüllung der sich aus einem 
solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen“ (§ 8). Die be 
sprochenen Vorschriften laufen in letzter Linie alle darauf hinaus, 
daß in der Regel minderjährige Personen den ersten Arbeitsvertrag 
nicht ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen können.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Banking Standards under the Federal Reserve System. A. W. Shaw Company, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.