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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

142 
II. Teil. Arbeiterwolilfahrtspolitik. 
Im übrigen ist der Abschluß von Arbeitsverträgen nicht von einer 
bestimmten Form abhängig gemacht. Der Vertrag kann mündlich 
oder schriftlich geschlossen werden. Schriftliche Form verlangt die 
deutsche Gewerbeordnung in § 126 b nur für den Lehrvertrag, der aber 
nicht als eigentlicher Arbeitsvertrag angesehen werden kann; der 
Mangel der schriftlichen Form macht übrigens den Lehrvertrag nicht 
ungültig, sondern verhindert nur die vollen Wirkungen, die sonst den 
Lehrverträgen zukommen, und zieht dem Lehrherrn eine Geldstrafe 
bis zu 20 M. (im Unvermögensfalle Haft bis zu 3 Tagen) zu. Nach 
der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 folgt dem Abschluß des Heuer 
vertrages die Musterung (Anmusterung), d. h. die Verlautbarung des 
mit dem Schiffsmann geschlossenen Heuervertrages vor einem See 
mannsamte und die Ausfertigung einer Musterrolle über die Anmuste 
rung (§ 12 ff.). Die Gültigkeit des Heuervertrages als solche ist aber 
durch schriftliche Abfassung und durch den nachfolgenden Vollzug der 
Anmusterung nicht bedingt (§ 27). Auch in den anderen Kulturstaaten 
ist für die gewerblichen Arbeitsverträge im allgemeinen eine bestimmte 
Form nicht vorgeschrieben. 
Arbeitsverträge in dem besprochenen Sinne, d. h. Verträge, die auf 
eine bestimmte Arbeitsleistung des Arbeiters gegen bestimmtes Ent 
gelt des Arbeitgebers gerichtet sind, müssen ihrer Natur nach als 
Verträge zwischen einzelnen Personen angesehen werden. Zwar kann 
es äußerlich anders erscheinen, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig 
mehrere Arbeiter für gleichartige Arbeiten unter gleichen Bedingungen 
annimmt. In Wirklichkeit liegen auch in diesem Falle inur Einzel 
verträge vor; jeder Arbeiter hat seinerseits mit dem Arbeitgeber je 
einen besonderen Arbeitsvertrag geschlossen. Neuerdings ist gleich 
wohl von verschiedenen Seiten den Arbeitsverträgen der erwähnten 
Art, die dann als „Individualverträge“ bezeichnet zu werden pflegen, 
eine besondere Gruppe der „Kollektivarbeitsverträge“ („Gruppenver 
träge“, „Tarifverträge“) gegenübergestellt worden. In Wahrheit han 
delt es sich dabei nicht um Verträge über bestimmte Arbeitsleistungen, 
sondern um Abmachungen zwischen Unternehmer- und Arbeitergruppen 
über den Inhalt der abzuschließenden „Individualarbeitsverträge“. 
Durch den Kollektivvertrag als solchen tritt noch kein Arbeiter in 
ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, sondern es werden die 
Grundsätze vereinbart, nach denen beim Eintritt von Arbeitern in ein 
Arbeitsverhältnis dessen Bedingungen zu regeln sind. Die Kollektiv 
arbeitsverträge werden als Normen für den Inhalt der Arbeitsverträge 
im eigentlichen Sinne des Wortes im folgenden Paragraphen zu be 
sprechen sein. 
§ 2. Inhalt des Arbeitsvertrages. Der allgemeine Grundsatz, daß 
die Regelung des Arbeitsverhältnisses, soweit nicht gesetzlich etwas
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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