Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 147 
was sie bisher war und ihrem inneren Wesen nach sein muß, nämlich 
der Ausdruck der Auffassung des Unternehmers über die Bedingungen, 
unter denen er bereit ist, Arbeiter anzunehmen. Daß darin unter Um 
ständen Nachteile für die Arbeiter liegen, kann zugegeben werden. 
Ihnen kann aber nicht dadurch entgegengetreten werden, daß dem 
Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird, die Einwendungen der Arbeiter 
zu berücksichtigen. Das würde der Aufrechterhaltung derjenigen 
Befugnisse entgegenstehen, die behufs zweckentsprechender Leitung 
eines großen Unternehmens dessen selbst verantwortlichem und mit 
dem Risiko belastetem Führer unentbehrlich sind. Man kann etwaigen 
Nachteilen besser und richtiger entgegenwirken dadurch, daß die Ge 
setzgebung in den Beziehungen, in denen das berechtigte Interesse 
der Arbeiter am ehesten gefährdet oder beeinträchtigt werden kann, 
bestimmte Grundsätze aufstellt, die dann von selbst auf den Inhalt der 
Arbeitsordnungen einwirken. Diesen Weg hat die neuere Gesetzgebung 
auch tatsächlich beschritten. 
Der Umstand, daß die Arbeitsordnung innerhalb des durch die 
Gesetzgebung bezeichneten Rahmens als eine vom Arbeitgeber aus 
gehende Aufstellung der wichtigeren Arbeitsbedingungen erscheint, 
wirkt auch auf die Vorschriften ein, welche die Mitwirkung der Be 
hörden beim Erlaß dieser Ordnungen betreffen. In der Schweiz ist 
freilich die Genehmigung der „Fabrikordnung“ durch die Kantons 
regierung vorgesehen. Die Kantonsregierung hat die Genehmigung 
nur zu erteilen, wenn in der Fabrikordnung nichts enthalten ist. was 
gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Wenn sich bei Hand 
habung der Fabrikordnung Übelstände heraussteilen, kann die Kantons 
regierung die Revision der Fabrikordnung anordnen. Andere Länder 
gehen nicht so weit. In Österreich ist nur von einer Prüfung der 
Arbeitsordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin vor ihrem Erlaß durch 
die Gewerbebehörde die Rede. In Deutschland ist durch § I34e der 
Gewerbeordnung vorgesehen, daß die Arbeitsordnung binnen 3 Tagen 
nach ihrem Erlaß unter Mitteilung der von den Arbeitern schriftlich 
oder zu Protokoll geäußerten Bedenken in zwei Ausfertigungen der 
unteren Verwaltungsbehörde (im Bergbau der Bergbehörde) einzu 
reichen ist. Beizufügen ist eine Erklärung, daß und in welcher Weise 
den Arbeitern Gelegenheit geboten ist, sich zu dem Entwurf zu äußern. 
Der Arbeitgeber kann also die Arbeitsordnung nach Anhörung der 
Arbeiter selbständig erlassen, muß sie aber so zeitig der unteren Ver 
waltungsbehörde einreichen, daß noch vor dem Inkrafttreten eine 
Prüfung durch die Behörde stattfinden kann. (Die Arbeitsordnung 
muß den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens selbst angeben, kann aber 
frühestens 2 Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung treten.) Die Prü 
fung erstreckt sich darauf, ob die Arbeitsordnung vorschriftsmäßig 
io*
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.