Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 
157 
durch die Vorschüsse infolge der erwähnten Bestimmung vielfach ge 
raten waren. Trotz mehrfacher Versuche in den 50er Jahren, das 
Arbeitsbuch dem Interesse des Arbeiters besser anzupassen, kam das 
Arbeitsbuch bei den Arbeitern immer mehr in Mißkredit, und die 
Arbeitgeber ließen ebenfalls mehr und mehr die geltenden Vorschriften 
darüber unbeachtet, Eine Erhebung von 1869 ergab, daß das Arbeits 
buch tatsächlich fast ganz in Abgang gekommen war. Im Jahre 1881 
wurde der Antrag auf Abschaffung der Arbeitsbücher gestellt, und im 
Jahre 1889 erging ein Gesetz in diesem Sinne. Seitdem besteht in 
Frankreich weder ein obligatorisches noch ein fakultatives amtliches 
Arbeitsbuch; doch kann der Arbeiter beim Abgang eine Bescheinigung 
über die Zeit seiner Tätigkeit verlangen.. 
Die französischen Gesetze von 1803 über die obligatorischen Arbeits 
bücher für alle Arbeiter hatten auch für die preußische Rheinprovinz 
Geltung und sind erst durch Gesetz vom 8. Juni 1860 aufgehoben 
worden. Ein Jahr später wurden im Königreich Sachsen obligatorische 
Arbeitsbücher für alle Arbeiter eingeführt, jedoch unter ausdrücklichem 
Verbot der Eintragung eines Zeugnisses über Leistung, Fähigkeit und 
Betragen des Arbeiters. In Elsaß-Lothringen bestand ebenfalls die 
französische Gesetzgebung von 1803 und ist dort erst 1889 außer 
Kraft gesetzt. In anderen deutschen Staaten gab es allgemeine 
obligatorische Arbeitsbücher vor Erlaß der Gewerbeordnung des Nord 
deutschen Bundes von 1869 (später Reichsgewerbeordnung) nicht. Die 
Gewerbeordnung von 1869 beseitigte die Arbeitsbücher für alle Arbeiter 
mit Ausnahme der jugendlichen (unter 16 Jahren). Aus Handweikei- 
kreisen ist seit Anfang der 70 er Jahre wiederholt und nachdrücklich 
die Einführung obligatorischer Arbeitsbücher überhaupt verlangt wor 
den. Diese Bestrebungen verdichteten sich mehrmals zu entsprechenden 
Anträgen und haben erst Ende der 80 er Jahre aufgehört. Die Reichs 
verwaltung stand dieser Forderung stets ablehnend gegenüber. Sie 
war nur bereit, die fakultativen Arbeitsbücher für alle Arbeiter von 
18 und mehr Jahren einzuführen und die Altersgrenze für die obliga 
torischen Arbeitsbücher von 16 auf 18 Jahre vorzurücken. Aus einer 
entsprechenden Vorlage ging das Gesetz vom 17. Juli 1878 hervor, in 
welchem nach dem Reichstagsbeschluß die Altersgrenze auf 21 Jahre 
vorgeschoben wurde, sodaß seitdem für alle minderjährigen Arbeiter 
das Arbeitsbuch obligatorisch ist. Die Einzelbestimmungen sind durch 
die Novellen zur Gewerbeordnung von 1883, 1891 und 1896 noch ver 
schiedentlich geändert. Die bezeichnete Altersgrenze blieb indes be 
stehen und ist auch in das Bergrecht übergegangen (vgl. u. a. § 85 b fi. 
des preußischen Berggesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1892). Eine 
Sonderstellung hatten in dieser Beziehung die Seeleute. Die Seemanns 
ordnung vom 27. Dez. 1872 machtein §5 das „Seefahrtsbuch“ für jeden
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Einführung in Die Volkswirtschaftslehre. Verlag von Quelle & Meyer, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.