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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
173 
liehen Lohnsatz, den sie für entsprechende Privatbetriebe ihres Bezirks 
ermittelt haben, für ihre eigenen Arbeiter als Mindestlohnsatz ein- 
geführt. In der Schweiz haben mehrere Gemeinden bestimmte Beträge 
als Mindestlöhne der städtischen Arbeiter einzuführen beschlossen. Die 
Stadtgemeinde Zürich hat seit 1892 gemäß Art. 152 der Gemeinde- 
Ordnung einen Mindestlohn — für den zehnstündigen Arbeitstag — von 
4 Frs. für erwachsene Handlanger und von 4,50 Fr. für erwachsene 
Handwerker, Winterthur seit 1896 einen Mindestlohn von 4 Frs., Biel 
seit 1897 einen solchen von 3,60 Frs., Lausanne seit 1898 von 4—5 Frs., 
Luzern seit 1898 von 3—4 Frs. für die städtischen Arbeiter. In Bern 
dagegen ist durch Beschluß vom 18. Aug. 1897 eine Eingabe des Ge 
meindearbeitervereins auf Einführung eines Mindestlohnes abgelehnt 
worden. Ein geregeltes Aufrücken im Lohn nach Maßgabe der Dienst 
zeit haben u. a. die Stadtverwaltungen von Dresden, von Freiburg i. Br., 
von Karlsruhe eingeführt. In Frankfurt a. M. wird den Arbeitern unter 
30 Jahren, die weder Frau noch Kinder haben, ein geringerer als der 
sonst vorgesehene Lohnsatz bar ausbezahlt, während ihnen die Differenz 
gegen den letzteren Satz als Spareinlage gutgeschrieben wird. 
Staatliche und städtische Verwaltungen haben sich überdies wieder 
holt mit Erfolg bemüht, durch Gewährung einer beamtenartigen Stellung 
ihren Arbeitern oder einem Teil derselben eine Lohnergänzung in Ge 
stalt von Ansprüchen auf Pension und Hinterbliebenenversorgung zu 
verschaffen. Bei staatlichen Bahnen in Deutschland und Österreich, 
ebenso im staatlichen Bergbau dieser Länder sind auf diesem Wege 
manche Gruppen, die früher eine reine Arbeiterstellung hatten, all 
mählich in die Beamtenschaft eingerückt. Ein solches Einrücken in eine 
beamtenartige Stellung kann auch — wie es z. B. im Hauptmünzamte 
zu Wien geschehen ist — als Belohnung für eine bestimmte mehr 
jährige Dienstzeit gewährt werden. Ähnlich ist in Karlsruhe vor 
einigen Jahren bestimmt worden, daß städtische Arbeiter nach zehn 
jähriger Dienstzeit in ein Beamtenverhältnis mit Kuhegehaltsansprüchen 
und Sicherstellung der Hinterbliebenen eintreten. In Freiburg i. Br. 
und in Basel Stadt ist ebenfalls eine beamtenartige Stellung für städtische 
Arbeiter geschaffen worden. 
Daß die Privatindustrie diesem Beispiel durchweg folgen kann, 
ist nicht anzunehmen. Dem Privatunternehmen fehlt vielfach die 
Garantie dauernden Bestandes und stets die Möglichkeit des Zurück 
greifens auf Zwangsabgaben, wie sie bei öffentlichen Organen vorhan 
den sind. Gleichwohl können Privatbetriebe auch in dieser Beziehung 
gewisse Anregungen finden. Große, von den Schicksalen der Einzel 
person unabhängige private Betriebe, besonders auf dem Gebiete des 
Verkehrwesens, aber auch in anderen Betriebszweigen, können — wenn 
gleich vielleicht in anderen Formen — für die Stetigkeit des Arbeits-
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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