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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
175 
mindestens 6 Penee für die Person und Stunde bezahlt werden müssen. 
Außerdem ist noch eine gewisse Einwirkung auf die Lohnhöhe 
dadurch herbeigeführt, daß die weiblichen Arbeiter und die Ar 
beiter unter 18 Jahren für die Sonnabende, an denen sie nur den 
halben Tag, und für 5 kirchliche Festtage, an denen sie überhaupt 
nicht arbeiten dürfen, den Lohnsatz der gewöhnlichen Arbeitstage 
erhalten müssen. Diese Vorschriften sind 1899 ergänzt worden durch 
Festsetzung eines Mindestlohnes für Personen unter 18 Jahren nach 
dem Vorbilde der Gesetzgebung in Victoria. In Victoria geht die Ge 
setzgebung noch weiter. Das Gesetz vom 28 Juli 1896 bezeichnet für 
sämtliche Gewerbe einen Mindestlohn für die Person und Woche von 
2 Schilling 6 Pence. Außerdem ist vorgesehen, daß für bestimmte Ge 
werbe Mindestlöhne durch besondere Kommissionen festgesetzt werden 
können, und zwar mit Geltung sowohl für die in Werkstätten als auch 
für die in der Hausindustrie beschäftigten Arbeiter. Jede Kommission 
besteht aus 4—10 Mitgliedern — je zur Hälfte Arbeitgeber und Ar 
beitnehmer — und dem von diesen gewählten Obmann. Die Kommis 
sionsmitglieder werden in der Kegel gewählt. Für die Möbelerzeugung 
werden sie, weil in diesem Berufe viel Chinesen beschäftigt werden, 
vom Statthalter ernannt. Die durch Mehrheitsbeschluß der Kommis 
sionen festgesetzen Mindestlöhne sind am Eingänge jedes Fabrikbe 
triebes anzuschlagen und in Abschrift den Hausindustriearbeitern ein 
zuhändigen. Für letztere werden Akkord-(Stück-)Löhne festgesetzt. 
Für die Arbeiter in den Werkstätten und Fabriken kann die Kom 
mission Zeitlohn oder Stücklohn oder beides festsetzen. Gleichzeitig 
wird das zulässige Verhältnis der Lehrlingszahl (Personen unter 18 Jah 
ren) zur Zahl der erwachsenen Arbeiter in den einzelnen Betrieben 
und ein Mindestlohn für die Lehrlinge festgestellt. Auf Übertretung 
dieser Festsetzungen sind Geldstrafen gesetzt, die bei der ersten Über 
tretung 10 £ betragen, bei der zweiten bis auf 25 und bei der dritten 
bis auf 100 £ steigen können. Nach der dritten Übertretung ist die 
Registrierung des Betriebes zu löschen. 
Auf Grund dieser Bestimmungen sind 6 Lohnämter — für Schuh 
werk, für Männer- und Kinderkleider, für Männerhemden, für weib 
liche Unterkleidung, für Broterzeugung, für Möbeltischlerei — eingesetzt. 
Unter den von ihnen beschlossenen Mindestlöhnen standen 1897/98 von 
den etwa 46000 Arbeitern des Landes rund 11 000. Im Jahre 1900 
wurde durch eine Novelle die Errichtung derartiger Lohnämter für 
jedes Gewerbe zugelassen, für welches dies durch eine Resolution in 
einem der beiden Häuser des Kolonialparlaments verlangt wird. Bis 
1902 hatte sich infolgedessen die Zahl der Lohnämter auf 38 erhöht; 
sie waren für 35000 unter den damals vorhandenen 57 000 Arbeitern 
mit der Festsetzung der Mindestlöhne betraut. Solche Löhne sind u. a.
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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