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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
193 
mehr und mehr den Charakter einer wirklichen Ausbeutung des Ar 
beiters an und brachte ihn in eine völlige Abhängigkeit von den Aus 
beutenden. Früh schon hat die Gesetzgebung hiergegen gekämpft. 
In England beginnt die Truckgesetzgebung schon 1464, in Deutschland 
für den Bergbau schon 1548. So viel aber auch im weiteren Verlauf 
die Gesetzgebung mit Truckverboten eingegriffen hat, völlig zu be 
seitigen ist das Trucksystem nicht gewesen. Selbst in England und 
Deutschland kommen immer noch trotz der langen Geschichte ihrer 
Truckverbote derartige Mißbräuche vor, wenn sie auch gegen frühere 
Zeiten seltener geworden sind. Die englischen Fabrikinspektorenberichte 
für 1902 ergeben, daß die Verstöße gegen das Truck verbot sich in den 
Shetlands und in Bristol innerhalb der Bekleidungsindustrie vermehrt 
haben. In Deutschland haben die Berichte der Gewerbeaufsichts 
beamten für 1902 aus Bayern, Sachsen, Württemberg, ferner in Preußen 
aus Elbing, Breslau, den Reg.-Bez. Oppeln, Magdeburg, Erfurt, Münster, 
Arnsberg, Köln, aus Frankfurt a. 0. über mißbräuchliche Kreditierung 
und Anrechnung von Waren auf die Löhne Mitteilungen gemacht. Be 
sonders beteiligt ist dabei die Ziegeleiindustrie, in der die Ziegelmeister 
mehrfach die eigentlichen Schuldigen waren. In den Niederlanden be 
standen in einigen Bezirken vor mehreren Jahren mangels gesetzlicher 
Vorschriften noch erhebliche Mißstände, w r ie die Berichte der Arbeits 
inspektoren ergaben. Die Mißstände haben sich anscheinend nach den 
Berichten der Arbeitskammern neuerdings vermindert, fehlen aber noch 
immer nicht. In Italien ist, da gesetzliche Truckverbote nicht bestehen, 
das Trucksystem noch vielfach in Anwendung. 
Die gesetzlichen Maßnahmen gegen das Trucksystem haben mit 
der Schwierigkeit zu kämpfen, daß nicht jede Kreditierung und nicht 
jeder Verkauf von Waren an die Arbeiter unter Anrechnung auf den 
Lohn verwerflich ist. Auch reine Wohlfahrtsbestrebungen können diese 
Form annehmen, und eine gewisse Dehnbarkeit ist deshalb für die Be 
stimmungen über das Truckverbot nötig, um nicht auch Nützliches un 
möglich zu machen. Aber diese Dehnbarkeit erleichtert auch wieder 
das Durchschlüpfen von Mißbräuchen, und nur eine sorgfältige Prüfung 
der Einzelfälle kann deshalb vor Fehlgriffen bewahren. 
Das englische Gesetz von 1831 hatte das Verbot der Entlohnung in 
Waren dahin eingeschränkt, daß der Arbeitgeber Medizin, Feuerungs 
material, Werkzeuge, Gerätschaften, Heu, Getreide, selbstbereitete 
Lebensmittel usw. den Arbeitern unter entsprechender Lohnverkürzung 
liefern dürfe, vorausgesetzt daß die Lohnverkürzung den wahren 
Wert der gelieferten Gegenstände nicht übersteige. Das Gesetz hat 
die Entwicklung neuer Mißbräuche nicht zu hindern vermocht, zumal 
es nicht alle Gewerbe erfaßte. Durch Gesetz vom 16. Sept. 1887 wurde 
es ergänzt.. Das Truckverbot wurde auf alle Gewerbe und Beschäf- 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 13
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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