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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

212 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
ter Aufführung des Arbeiters oder bei dessen Beteiligung an einer 
Revolte. In Rußland bestehen 5 Gründe, die zu sofortiger Entlassung 
berechtigen, nämlich Ausbleiben des Arbeiters ohne triftigen Grund 
während dreier Tage hintereinander oder an 6 Tagen im ganzen wäh 
rend eines Monates, Ausbleiben des Arbeiters aus triftigen Gründen 
während 2 Wochen hintereinander, Einleitung einer Untersuchung 
gegen den Arbeiter oder dessen Belangung unter Anklage eines min 
destens mit Gefängnis bedrohten Verbrechens, ferner Grobheit oder 
ungehöriges Betragen des Arbeiters, das die vermögensrechtlichen In 
teressen der Fabrik oder die persönliche Sicherheit eines Gliedes der 
Fabrikverwaltung oder der Arbeitsaufseher zu bedrohen geeignet ist, 
und endlich ansteckende Krankheit des Arbeiters. 
Die österreichische und die deutsche Gewerbeordnung ziehen den 
Kreis der Gründe, die zu sofortiger Entlassung berechtigen, noch 
weiter. In Österreich kann der Arbeiter sofort entlassen werden, 
wenn er den Arbeitgeber bei Abschluß des Vertrages durch Vor 
zeigung falscher oder gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter 
gangen oder über das Bestehen eines anderen, ihn gleichzeitig 
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat, ferner 
wenn er zu der vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird, wenn er 
der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde, 
wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder sonstigen 
strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Ar 
beitgebers unwürdig erscheinen läßt, wenn er ein Geschäfts- oder Be 
triebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein 
der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt, 
wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine 
Pflichten vernachlässigt oder seine Mitarbeiter oder die Hausgenossen 
zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Arbeitgeber, zu unordent 
lichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Hand 
lungen zu verleiten sucht, sodann, wenn er sich einer groben Ehr 
beleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den 
Arbeitgeber oder dessen Hausgenossen oder gegen die übrigen Arbeiter 
schuldig macht oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit 
Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, wenn er mit abschreckender 
Krankheit behaftet ist oder durch eigene Schuld arbeitsunfähig wird 
oder ohne Schuld über 4 Wochen arbeitsunfähig ist, und endlich, wenn 
er länger als 14 Tage gefänglich eingezogen wird. Weitere Gründe 
zur sofortigen Entlassung sind nicht zulässig. Daß die angegebenen 
Gründe zum Teil recht weiter Auslegung Spielraum gewähren, läßt 
sich nicht leugnen, kann aber kaum vermieden werden. Auch die 
deutsche Gewerbeordnung, die in § 123 offenbar nach einer möglichst 
zweifellosen Formulierung gesucht hat, enthält trotzdem verschiedene
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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