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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

222 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
setzentwurf vom 6. Mai 1890 war vorgeschlagen, daß Arbeitgeber wie 
Arbeiter vom kontraktbrüchigen anderen Teil an Stelle der Entschä 
digung eine „Buße“ in Höhe des ortsüblichen Tagelohnes für den Tag 
des Vertragsbruchs und für jeden folgenden Tag der Vertrags- oder 
der gesetzmäßigen Zeit, höchstens aber für 6 Wochen fordern dürfen. 
Das aus diesem Entwurf hervorgegangene Gesetz vom 1. Juni 1891 
ist aber nicht so weit gegangen. Die jetzige .Rechtslage ist nach der 
Gewerbeordnung folgende. Nach dem 1891 eingefügten § 124 b kann 
der Arbeitgeber und der Arbeiter vom kontraktbrüchigen anderen 
Teile als „Entschädigung“ für den Tag des Vertragsbruchs und für 
jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeits 
zeit, höchstens aber für 1 Woche den Betrag des ortsüblichen Tage 
lohnes ohne Nachweis des Schadens fordern, verliert jedoch dadurch 
den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schaden 
ersatz. Weitergehenden Schadenersatz kann er unter Verzicht auf 
die obengenannte „Entschädigung“ fordern, muß dann aber die Höhe 
des Schadensersatzes nachweisen. Auch ist es zulässig, einen höheren 
Schadenersatz durch Vereinbarung einer entsprechenden Vertrags 
strafe auszubedingen; eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe kann 
nach § 343 BGB. der Richter auf den angemessenen Betrag herab 
setzen. Für den Schadenersatz oder für die an dessen Stelle nach 
§ 124 b tretende „Entschädigung“ ist als Selbstschuldner nach § 125 
auch der Arbeitgeber mitverhaftet, wenn er einen Arbeiter zum rechts 
widrigen Austritt verleitet oder einen Arbeiter annimmt, obwohl 
er weiß, daß dieser noch einem anderen Arbeitgeber verpflichtet 
ist, oder wenn er einen solchen Arbeiter, dessen anderweitige Ver 
pflichtung ihm erst nach der Annahme zur Arbeit bekannt wird, in 
Beschäftigung behält, sofern nicht seit dessen Kontraktbruch bereits 
14 Tage verstrichen sind. Aus der letzteren Bestimmung folgt, daß 
es ein zur sofortigen Entlassung berechtigender wichtiger Grund ist, 
wenn dem Arbeitgeber die Tatsache des Kontraktbruches des bereits 
angenommenen Arbeiters nachträglich bekannt wird. AVie schon er 
wähnt, kann der Arbeitgeber sich zur Sicherung des Schadenersatzes 
im Falle rechtswidrigen Austrittes des Arbeiters oder zur Sicherung 
der für diesen Fall vereinbarten Vertragsstrafe Lohneinbehaltungen 
ausbedingen; sie dürfen aber nach § 119a bei jeder Lohnzahlung 
höchstens '/i des fälligen Lohnes und im ganzen höchstens den Betrag 
eines durchschnittlichen AVochenlohnes erreichen. 
Die besprochenen Vorschriften des § 124 b gelten nicht für Arbeit 
geber und Arbeiter in Fabriken, in denen in der Kegel mindestens 
20 Arbeiter beschäftigt werden. Der Unternehmer einer solchen Fabrik 
kann selbstverständlich für den Fall des rechtswidrigen Austritts des 
Arbeiters Schadenersatz fordern und auch Konventionalstrafen für
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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