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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 235 
Arbeiter aller Gewerbe vor das Gewerbegericht. In Belgien umfaßt 
die Organisation die Industrie, das Berg- und Hüttenwesen, die See 
fischerei, das Handwerk, hat also ein sehr weites Tätigkeitsfeld. In 
Italien kommen Fabriken, industrielle und hausindustrielle Unter 
nehmungen in Betracht. Die österreichischen Gewerbegerichte sind 
nur für fabrikmäßig betriebene Gewerbe zuständig. Für das Hand 
werk kommen die schon erwähnten schiedsrichterlichen Ausschüsse 
der Handwerkergenossenschaften und die schiedsrichterlichen Kol 
legien für die nicht zu Genossenschaften gehörigen Handwerksunter 
nehmer in Frage. Das deutsche Gesetz , bezeichnet in §3 als unter die Zu 
ständigkeit der Gewerbegerichte fallend die Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, Fabrikarbeiter) und die mit nicht mehr als 2000 M. Jahres 
verdienst angestellten Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, 
auf welche der 7. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet. Da 
mit ist das stoffveredelnde Gewerbe auch in der Form des Handwerks 
ohne weiteres der gewerbegerichtlichen Zuständigkeit unterstellt. Die 
Hausindustrie wird durch § 5 des Gewerbegerichtsgesetzes berück 
sichtigt. Für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch 
betriebene Brüche und Gruben sieht § 82 die Errichtung besonderer 
Berggewerbegerichte durch Anordnung der Landeszentralbehörde vor. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte wird in Öster 
reich dadurch eingeengt, daß die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern der fabrikmäßigen Betriebe nur während der 
Dauer des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb 30 Tagen nach seiner 
Auflösung vor den Gewerbegerichten anhängig gemacht werden 
können, bei späterer Anhängigmachung dagegen vor die ordentlichen 
Gerichte gehören. Dagegen ist die sachliche Zuständigkeit nicht — 
wie in Italien — auf Streitobjekte bis zu bestimmter Höhe beschränkt, 
ein System, das auch sonst nicht verfolgt wird. Die italienischen 
Gewerbegerichte sind nur zuständig bei Streitobjekten bis zu 200 Lire. 
Die nähere Umschreibung der aus dem Arbeitsverhältnis entspringen 
den Streitigkeiten in den einzelnen Gesetzen interessiert hier nicht. 
Zu erwähnen ist, daß nicht nur die Streitigkeiten zwischen Unter 
nehmer und Arbeitern, sondern auch zwischen Arbeitern untereinander, 
sofern sie ihren Grund in einem gemeinsamen Arbeitsverhältnis haben, 
nach der französischen, belgischen, italienischen und deutschen Gesetz 
gebung vor die Gewerbegerichte gehören. 
Hach dem deutschen Gesetz (§ 4) sind die Gewerbegerichte ohne 
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für folgende 
Streitigkeiten: 
1. Über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung des Arbeitsverhält- 
nisses, über Aushändigung oder Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, 
Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches,
	        

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Kritische Geschichte Der Nationalökonomie Und Des Socialismus. Grieben, 1875.
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