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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

238 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Handelsgericht gebracht werden können, d. h. bei Streitgegenständen 
von mindestens 3000 M. Wert. In Genf ist die Berufung bei einem 
Wert von über 500 Frs. zulässig. Frankreich und Belgien lassen bei 
Werten von über 200 Frs. die Berufung an das Handelsgericht zu; bei 
Bergwerkssachen geht in Belgien die Berufung an die Zivilgerichte 
erster Instanz. In Österreich beginnt die Möglichkeit der Berufung 
bei 50 Gulden Wert, in Deutschland bei 100 M. Die Berufung ist in 
Deutschland an das Landgericht zu richten, in dessen Bezirk das Ge 
werbegericht seinen Sitz hat. Von verschiedenen Seiten wird eine 
weitere Hinausschiebung der Grenze befürwortet. 
Den Gewerbegerichten ist mehrfach noch eine gutachtliche Tätig 
keit zugewiesen worden. So ist in Belgien die Regierung berechtigt, 
die Gewerbegerichte zu Gutachten über allgemeine gewerbliche An 
gelegenheiten aufzufordern. In Österreich haben sie nach dem Gesetz 
von 1896 auf Ersuchen der Landesbehörden Gutachten abzugeben und 
können an diese Behörden Anträge in gewerblichen Angelegenheiten 
richten. Diese Vorschrift ist den Bestimmungen des deutschen Ge 
setzes (jetzt § 75) nachgebildet. Das deutsche Gewerbegericht ist ver 
pflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des 
Kommunalverbandes, für den es errichtet ist, Gutachten über gewerb 
liche Fragen abzugeben, und es ist weiter berechtigt, in gewerblichen 
Fragen Anträge an Behörden, Kommunalverbandsvertretungen und ge 
setzgebende Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches zu 
richten. Zur Vorbereitung der Gutachten und Anträge können Aus 
schüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet werden. Die Aus 
schüsse müssen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
bestehen, wenn es sich um Fragen handelt, welche die Interessen 
beider Teile berühren. 
In Belgien haben die Gewerbegerichte nicht nur zivilgerichtliche, 
sondern anch gewisse strafgerichtliche Obliegenheiten. In Fällen von 
Untreue, groben Verstößen und Handlungen gegen die Ordnung und 
Disziplin der Werkstätte können sie Strafen bis zu 25 Frs. verhängen. 
Die französischen Gewerbegerichte haben neben den gerichtlichen noch 
bestimmte Verwaltungsaufgaben zu erfüllen; sie haben Muster und 
Dessins zu registrieren, die. vorhandenen Gewerbebetriebe und die Zahl 
der in den einzelnen Betrieben verwendeten Arbeiter festzustellen. 
In Italien und Deutschland ist ihnen noch die Obliegenheit eines 
Einigungsamtes bei Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Hierauf wird 
später zurückzukommen sein. 
Die Innungsschiedsgerichte, die — wie schon erwähnt — in 
Deutschland statt der Gew r erbegerichte in Betracht kommen, haben in 
der Gewerbeordnung- (§§ 81 b, 91, 91a, 91b, 94a und 94b) eine Rege 
lung erfahren. Der Vorsitzende des Innungsschiedsgerichtes wird von
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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