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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 249 
In Frankreich waren zwar 1789 mit so vielen alten Einrichtungen 
auch die Koalitionsverbote weggeschwemmt worden; aber es blieb 
nicht lange dabei. Schon 1791 wurden die Koalitionen der gewerb 
lichen Arbeiter und Arbeitgeber als im Widerspruch mit der Freiheit 
der Arbeit stehend verboten und mit Strafen bedroht; in demselben 
Jahre erging auch das Verbot der Koalitionen der ländlichen Arbeiter 
und Arbeitgeber und der Dienstboten. Das Gesetz vom 12. April 1803 
(22. Germinal XI) verschärfte die Strafen für Verletzung des Koali 
tionsverbotes. Aber die Strafen waren ungleich. Arbeitgeber wurden 
mit Geldstrafe von 100 bis 3000 Frs. und unter Umständen mit Ge 
fängnis bis zu 1 Monat, Arbeiter dagegen mit Gefängnis bis zu 3 Mo 
naten bedroht. 1810 wurden die Koalitionen der Arbeiter und Arbeit 
geber dem Strafgesetzbuch unterstellt. Nach dessen §§ 414—416 war 
den Arbeitgebern Geldstrafe von 200—3000 Frs. und Gefängnis von 
6 Tagen bis zu 1 Monat, den Arbeitern Gefängnis von 1 Monat bis 
zu 3 Monaten, den Rädelsführern und Anstiftern Gefängnis von 2— 
5 Jahren, eventuell auch Polizeiaufsicht von 2—5 Jahren angedroht. 
Diese Ungleichheit der Strafen, die ohne Frage eine Ungerechtigkeit 
gegen die Arbeiter in sich schloß, wurde erst durch das Gesetz vom 
7. November 1849 beseitigt. Die Strafe wurde hierdurch für Arbeit 
geber und Arbeitnehmer auf 16—3 000 Frs. Geld- und auf 6 Tage 
bis zu 3 Monaten Gefängnisstrafe angesetzt; für Anstifter und Rädels 
führer blieb es bei 2—5 Jahren Gefängnis. Die allgemeinen Straf 
bestimmungen gegen die Koalitionen sind durch das Gesetz vom 
25. Mai 1864 beseitigt worden. Die 1849 vorgesehenen Strafen kommen 
nur noch für diejenigen in Betracht, welche durch Gewalt, Drohungen 
oder betrügerische Vorspiegelungen eine Arbeitseinstellung zum Zwecke 
der Erhöhung oder Erniedrigung der Löhne herbeiführen, und ferner 
für diejenigen, welche nach einem verabredeten Plan durch Sperren, 
Bußen oder Verrufserklärungen die Freiheit der Industrie und der 
Arbeit beeinträchtigen. 
Von jetzt an blieben die Koalitionen nur noch insoweit beschränkt, 
als das Vereins- und Versammlungsrecht Schranken enthielt. Das 
war nun freilich in erheblichem Maße der Fall. Nach dem damaligen 
Stande der Gesetzgebung bedurfte jeder Verein mit mehr als 20 Mit 
gliedern und jede öffentliche Versammlung polizeilicher Genehmigung. 
Die Polizei hatte überdies ein weitgehendes Recht zur Auflösung 
bestehender Vereine. Indes wurde 1868 von der Regierung amtlich 
erklärt, sie werde Fach vereine der Arbeiter, falls sie sich von der 
Politik fernhalten und die Freiheit der Arbeit nicht beeinträchtigen, 
dulden, wie es vorher schon gegenüber den Fachvereinen der Unter 
nehmer geschehen war. In demselben Jahre erging unter dem 6. Juni 
ein Gesetz, das für öffentliche Versammlungen — mit Ausnahme von
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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