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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

250 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
politischen und religiösen — die polizeiliche Genehmigung beseitigte 
und statt dessen nur eine vorherige Anmeldung bei der Polizei vor 
schrieb. Auch für politische und religiöse Versammlungen beseitigte 
das Gesetz vom 30. Juni 1881 die Genehmigungspflicht. Der so ge 
schaffenen Versammlungsfreiheit stand aber noch nicht die gesetzliche 
Vereinsfreiheit zur Seite. Erst durch Gesetz vom 21. März 1884 
wurde bestimmt, daß Fachvereine der Unternehmer und Arbeiter des 
selben Berufs oder verwandter Berufszweige zur ausschließlichen För 
derung und Verteidigung von wirtschaftlichen, gewerblichen, landwirt 
schaftlichen oder kaufmännischen Interessen einer polizeilichen Geneh 
migung nicht bedürfen. Nur Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde 
unter Überreichung des Statuts und der Liste der Vorstandsmitglieder 
ist nötig. Die Vorstandsmitglieder müssen Franzosen im Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte sein. Den Mitgliedern muß der Austritt 
jederzeit freistehen. Die Auflösung der Fachvereine kann durch 
gerichtliches Erkenntnis ausgesprochen worden, falls die gesetzlichen 
Vorschriften verletzt werden. Im übrigen werden wegen Verletzung 
der gesetzlichen Vorschriften die Vorstandsmitglieder mit Geldstrafen 
von 16—200 Frs. bedroht. Die Fachvereine sind als solche prozeß- 
und vermögensfähig, aber bezüglich des Erwerbes von Grundeigentum 
beschränkt auf die Grundstücke, die für Versammlungen, Fachschulen 
und Bibliotheken erforderlich sind. Die Fachvereine können sich mit 
anderen zu Unionen zusammenschließen. Auch diese Unionen müssen 
sich polizeilich anmelden unter Überreichung der Satzungen und der 
Liste der zugehörigen Vereine. Die Unionen sind nicht prozeß- und 
vermögensfähig. 
Es ist üblich, die grundsätzliche Anerkennung der Koalitionsfrei 
heit in Frankreich in das Jahr 1864 zu verlegen. Das trifft auch 
nach dem Vorstehenden insofern zu, als damals die Koalitionsverbote 
und Koalitionsstrafen grundsätzlich aufgehoben wurden. Für die 
praktische Handhabung der Koalitionsfreiheit hat aber die oben in 
ihren Hauptetappen skizzierte Entwicklung des Versammlungs- und 
Vereinsrechtes eine große Bedeutung gehabt. 
Auch in Großbritannien verging erhebliche Zeit bis zur Besei 
tigung der alten Koalitionsverbote. Diese hatten 1800 eine neue 
Verschärfung erfahren, behandelten aber — ähnlich wie in Frank 
reich — Arbeitgeber und Arbeiter verschieden. Zwar waren beiden 
Gruppen die Koalitionen verboten, aber die Zuwiderhandelnden Arbeit 
geber wurden mit Geldstrafen, die Zuwiderhandelnden Arbeiter mit 
schweren Freiheitsstrafen bedroht. Diese ungleiche und ungerechte 
Gestaltung der Strafen und das Koalitionsverbot selbst überdauerten 
auch hier die Einführung der Gewerbefreiheit (1809 und 1814), ohne 
freilich zahlreiche geheime Arbeiterkoalitionen verhindern zu können.
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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