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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 251 
Erst 1824 wurden die Koalitionsverbote und die zugehörigen Straf 
androhungen beseitigt. Nur die Anwendung von Gewalt oder Droh 
ungen oder Einschüchterungen, um Arbeiter zur Teilnahme zu veran 
lassen, oder um Unternehmer zur Erfüllung der Arbeiterforderungen 
zu zwingen, blieb strafbar. Schon im nächsten Jahre führte der 
umfassende Gebrauch, den die Arbeiter von dieser neuen Freiheit 
machten, zu wesentlichen Einschränkungen. Straffrei blieben nur die 
Personen, welche zusammenkamen, um diejenigen Löhne und diejenige 
Arbeitszeit festzustellen, welche von den bei der Zusammenkunft per 
sönlich gegemvärtigen verlangt oder gewährt werden sollte, und welche 
zu diesem Zwecke unter sich selbst Vereinbarungen trafen. Sonstige 
Koalitionen zum Nachteil Dritter wurden wieder als Verschwörungen 
behandelt, waren also strafbar. Jahrzehnte lang hat die englische 
Arbeiterwelt unter der Herrschaft eines so beschränkten Koalitions 
rechtes gestanden; trotzdem haben sich die englischen Gewerkvereine 
in dieser Zeit entwickeln und schließlich zur Anerkennung bringen 
können. In dem Trade-Union Act von 1871 wurden die Gewerk 
vereine als gesetzlich zulässig und deshalb als nicht strafbar aner 
kannt. Gleichzeitig erging ein Gesetz wegen Änderung der strafrecht 
lichen Bestimmungen über Gewalt, Drohungen und Belästigungen. Da 
es sich nicht als ausreichend erwies, wurde es durch den Conspiracy 
act vom 13. August 1875 ersetzt. Hiernach sind alle Handlungen 
zur Förderung der Koalitionszwecke gesetzlich zulässig und deshalb 
straffrei, für die nicht das Gesetz ausdrücklich das Gegenteil feststellt. 
Strafbar ist nur der Zwang durch Gewalt, Bedrohung der Person, 
Vermögensbeschädigung und bestimmte Arten von Belästigung (unab 
lässiges Nachgehen von Ort zu Ort, Verstecken von Werkzeugen und 
Kleidungsstücken usw., Überwachung oder Umstellung des Wohnhauses, 
der Arbeits- oder Geschäftsräume oder der Zugänge dazu, Verfolgung 
durch die Straßen auf ungehörige Art in Begleitung zweier oder 
mehrerer Personen). Die Koalitionsfreiheit kann in England erst mit 
diesem Gesetz von 1875 als grundsätzlich anerkannt gelten. 
In die zweite Hälfte der 60 er und in die erste Hälfte der 70 er 
Jahre fällt ihre Anerkennung auch in verschiedenen anderen Staaten, wie 
in Belgien (Gesetz vom 31. Mai 1866), in Österreich (Gesetz vom 7. April 
1870), in den Niederlanden (Gesetz vom 12. April 1872), wobei aber der 
Koalitionszwang mit Strafe bedroht ist. Auch sonst ist die Koalitions 
freiheit, wie erwähnt, in den Kulturstaaten grundsätzlich anerkannt. 
Eine eigenartige Ausnahme macht Italien für Koalitionen zum Zwecke 
der Lohnerhöhung. Diese sind — außer in Toskana — strafbar, 
während im übrigen die Vereinigungsfreiheit in vollem Umfange besteht. 
Auch in Deutschland ist die grundsätzliche Anerkennung der 
Koalitionsfreiheit erst in den 60 er Jahren erfolgt. In Preußen waren
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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