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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

296 
II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik. 
Arbeitsstreitigkeit kann das Handelsamt die Ursache und näheren 
Umstände ermitteln und darüber berichten und weiter die Parteien 
zur Wahl von Vertretern auffordern, die einen gütlichen Ausgleich 
unter einem durch Übereinstimmung der Parteien oder durch das 
Handelsamt bezeichneten Vorsitzenden zu versuchen, also als Eini 
gungsamt zu wirken haben. Das Handelsamt kann bei Ausbruch einer 
Arbeitsstreitigkeit ferner unter Umständen auch selbst bestimmte 
Personen mit den Obliegenheiten eines Beraters (conciliator) oder eines 
Einigungsamtes betrauen. Weiter kann das Handelsamt auch ohne 
den akuten Anlaß einer ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeit in be 
stimmten Bezirken oder Berufen, in denen die Streitigkeiten häufig 
und die Voraussetzungen für Bildung örtlicher Einigungsämter nicht 
vorhanden sind, Personen ernennen und mit entsprechenden Vollmachten 
ausrüsten zu dem Zwecke, die Verhältnisse zu untersuchen und mit 
den Parteien über etwaige Bildung eines Einigungsamtes oder Schieds 
gerichtes zu verhandeln. Das Gesetz ordnet weiter die Führung eines 
Registers über alle entstehenden Einigungsämter und Schiedsgerichte 
durch das Handelsamt an. 
Die Absicht des Gesetzes von 1896 geht hiernach besonders dahin, 
dem Handelsamt die Möglichkeit zu einer anregenden und fördernden 
Tätigkeit inbezug auf die Bildung von Einigungsämtern zu geben. 
Einen Zwang zur Errichtung von Einigungsämtern kann aber das 
Handelsamt nicht ausüben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur An 
rufung von und zur Verhandlung vor Einigungsämtern besteht nicht. 
Ist es aber dazu gekommen, so besteht vielfach laut Arbeitsvertrag 
die Verpflichtung zur Unterwerfung unter die Entscheidung des Eini 
gungsamtes oder unter den Spruch des Schiedsgerichtes, und die recht 
liche Erzwingbarkeit des Schiedsspruches wird nach englischem Recht 
als vorhanden anerkannt. 
Die Zahl der Einigungsämter in England hat unter der Herr 
schaft der neuen Bestimmungen zugenommen. Die Tätigkeit der Ämter 
bei ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeiten ist verhältnismäßig beschränkt. 
Gelegenheit zu einem derartigen Eingreifen hatten in England: 
Einigungsämter für einzelne Berufszweige 
Distrikts- und sonstige Einigungsämter 
1894 
42 
3 
1895 
39 
1 
1896 
49 
1 
1897 
46 
2 
1898 
47 
2 
1899 
50 
3 
Zusammen 
45 
40 
50 
48 
49 
53 
Eine wirkliche Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten kommt nicht 
häufig vor. Es wurden 1896: 49, 1897: 41, 1898: 43, 1899: 38, 1900: 
32, 1901; 41 Streiks und Aussperrungen vor dem Einigungsamt und 
durch Schiedsspruch beigelegt. Von den in Arbeitsstreitigkeiten ver 
wickelten Arbeitern waren 1901: 4,65 % und 1902: 1,75 •>/„ an den 
durch Schiedsspruch erledigten und 1901: 4,71% und 1902: 2,78% an
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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