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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 297 
den im Einigungsverfahren beigelegten Streitigkeiten beteiligt. Die 
meisten Arbeitsstreitigkeiten werden nach wie vor durch direkte Ver 
handlungen zwischen den streitenden Parteien oder ihren Vertretern 
zu Ende gebracht; an den so erledigten Arbeitsstreitigkeiten waren 
1901: 80 o/o und 1902: 86,7 % der in Arbeitsstreitigkeiten verwickelten 
Arbeiter beteiligt. 
Es wäre unzutreffend, hiernach allein die Tätigkeit der engli 
schen Einigungsämter zu beurteilen. Ihre Hauptarbeit liegt auf dem 
Gebiete der Verhinderung von Ausständen und Aussperrungen, und 
hier ist ihre Tätigkeit von ansehnlichem Umfange. Während z. B 
1901 nur 41 Streiks und Aussperungen von Einigungsämtern beigelegt 
oder durch Schiedsspruch erledigt wurden, kamen in demselben Jahre 
1405 Differenzen vor die Einigungsämter. Davon blieben am Jahres 
schluß 39 unerledigt, 681 wurden zurückgezogen und ohne die Eini 
gungsämter beigelegt, über 503 Fälle entschieden die Einigungsämter, 
und zwar in 182 Fällen durch Schiedsspruch. Nur wenige der an die 
Einigungsämter gelangten Fälle führten zu Ausständen. 
Einen völlig anderen Weg hat das belgische Gesetz vom 16. Aug.1887 
eingeschlagen; es hat die Funktionen des Einigungsamtes den durch 
Königliche Verordnung von Amtswegen oder auf Antrag zu errich 
tenden Conseils de l’industrie et du travail (Arbeitskammern) über 
tragen. Die Wirksamkeit dieser Organe als Einigungsamt ist aber 
gering gewesen. Von den 610 Ausständen der Jahre 1896—1900 sind 
16 durch Eingreifen des Arbeitsrates und 2 durch Schiedsgericht er 
ledigt. Den gleichen Weg schlug, um das gleich hier anzufügen, 
10 Jahre später durch Gesetz vom 2. Mai 1897 das Königreich der 
Niederlande ein. Die dortigen Arbeitskammern fungieren auf Wunsch 
der Beteiligten als Einigungsamt. Die Anrufung der Arbeitskammer 
kann bei drohenden oder schon ausgebrochenen Streitigkeiten erfolgen 
durch Einreichung eines ausgefüllten Formulars, und zwar entweder 
von beiden Parteien oder von einer Partie. Auch der Gemeindebürger 
meister oder der königliche Kommissar in einer Provinz kann das 
Arbeitsamt anrufen. Erklärt sich die Arbeitskammer zur Vermittlung 
bereit, so bemüht sich deren Vorstand, einfache Streitigkeiten unter 
der Hand beizulegen. Mißlingt das, so kommt der Fall an die Arbeits 
kammer. Diese ernennt einen Versöhnungsrat, bestehend aus einem 
Vorsitzenden, der in oder außerhalb der Kammer gewählt wird, und 
aus einer geraden Zahl von Mitgliedern, die von den der Kammer an- 
gehörigen Vertretern der Arbeiter und der Arbeitgeber je zur Hälfte 
aus ihrer Mitte gewählt werden. Als Sekretär fungiert der Sekretär 
der Arbeitskammer. Der Vorsitzende sucht zu erreichen, daß die Par 
teien sich verpflichten, wälirend der Dauer der Untersuchung ohne 
Überlegung mit dem Vorsitzenden weder die Arbeit niederzulegen noch
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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