Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

298 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Arbeiter zu entlassen. Die Art der Untersuchung ist im Gesetz nicht 
geregelt. In der Regel ladet der Versöhnungsrat beide Parteien zur 
Vernehmung vor. Ein Zwang zum Erscheinen besteht aber nicht. Bei 
Stimmengleichheit in einer vollzähligen Sitzung hat der Vorsitzende 
beschließende Stimme. Bei Stimmengleichheit in einer nicht vollzäh 
ligen Sitzung wird eine neue Sitzung einberufen. Ist auch in dieser 
Stimmengleichheit vorhanden, so hat wiederum der Vorsitzende be 
schließende Stimme, im übrigen steht ihm nur beratende Stimme zu. 
Der Versöhnungsrat teilt nach beendeter Untersuchung und Beratung 
den Parteien sein Urteil über den Streit und seine Vorschläge zu 
dessen Beilegung schriftlich mit und kann diesen Bericht veröffent 
lichen, womit ein Druck auf die Beteiligten zur Unterwerfung ausge 
übt werden kann. Rechtsverbindliche Kraft hat das Urteil nicht. 
Wollen die Parteien den Streit einem Schiedsspruch unterwerfen, so 
gelten die Vorschriften des Wetboek van burgerlijke rechtsoordning; 
es können aber in Abweichung davon auch Frauen Schiedsrichter 
sein. Bei den ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeiten hat diese Ein 
richtung nur wenig Erfolg erzielt. Im übrigen aber bildet die aus 
gleichende Arbeit bei Interessenstreitigkeiten, die noch nicht zum Kampf 
geführt haben, ein Hauptgebiet der Tätigkeit der Arbeitskammern. 
Inzwischen hatte Deutschland, wo schon im Anfang der 70 er Jahre 
die Frage der Einigungsämter erörtert wurde, und wo sich auch einige 
derartige Organe gebildet hatten, durch das schon erwähnte Gewerbe 
gerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 den Gewerbegerichten, also den Or 
ganen zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits 
verhältnis , auch die Obliegenheiten eines Einigungsamtes für die 
Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Die einschlägigen Paragraphen 
sind durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 in mehreren Punkten ge 
ändert und ergänzt worden (§§ 62—74 der neuen Redaktion des Ge 
setzes — RGBl. 1901, S. 353). Bei Streitigkeiten über die Bedingungen 
der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses kann 
hiernach das Gewerbegericht als Einigungsamt angerufen werden, und 
der Vorsitzende des Gewerbegerichts soll auf solche Anrufung hin 
zuwirken und bei nur einseitiger Anrufung auch bei dem anderen 
Teile die Bereitwilligkeit zur Anrufung zu erwecken suchen. Folge 
zu geben ist der Anrufung im übrigen nur dann, wenn sie von beiden 
Teilen erfolgt, und wenn die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — 
letztere, falls ihre Zahl mehr als 3 beträgt — Vertreter bestellen, die 
mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt betraut werden. In der 
Regel sind für jede Partei nicht mehr als 3 Vertreter zu bestellen, 
das Einigungsamt kann eine höhere Zahl zulassen. Die Vertreter 
müssen in der Regel mindestens 25 Jahre alt sein und sich im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und dürfen nicht in der Ver
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.