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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 301 
beider Parteien unverzüglich als Sühnekommission. Diese wird vom 
Friedensrichter geleitet; er selbst hat nur beratende Stimme. Erfolgt 
eine Verständigung in der Kommission, so nimmt der Friedensrichter 
darüber ein Protokoll auf und läßt es von den Vertretern beider 
Parteien unterschreiben. Erfolgt eine Verständigung nicht, so fordert 
der Friedensrichter die Parteien auf, entweder einen gemeinsamen 
Schiedsrichter oder jede für sich einen Schiedsrichter zu wählen. Im 
letzteren Falle müssen sich die Schiedsrichter, falls sie sich nicht unter 
einander über die Lösung des Streites verständigen, sich über einen 
Unparteiischen einigen, der den Ausschlag gibt. Einigen sie sich nicht 
über den Unparteiischen, und können sie sich auch in der Sache nicht 
verständigen, so ernennt der Vorsitzende des Zivilgerichtes den Un 
parteiischen. 
Hat sich aus der Streitigkeit bereits ein Ausstand entwickelt, so muß 
der Friedensrichter von Amts wegen beiden Parteien ein Schiedsgericht 
vorschlagen. Die Parteien haben dann binnen 3 Tagen unter kurzer 
begründeter Darlegung des Streitfalles sich zu erklären, ob sie das 
Schiedsgericht annehmen oder nicht, und im Fall der Annahme ihre 
gewählten Vertreter — für jede Partei höchstens 5 — anzugeben. 
Wie auch der Ausgang ist, in jedem Falle erfolgt eine öffentliche Be 
kanntmachung darüber. Ein Zwang zur Verhandlung oder zur Unter 
werfung unter den Schiedsspruch besteht nicht. Die nötigen Räum 
lichkeiten werden von den Gemeinden gestellt, die sonstigen Kosten 
der Sühne- und Schiedskommissionen werden von den Departements 
getragen. Die vorstehend geschilderte Inanspruchnahme des Friedens 
richters haL1893 bei 17,09% und 1894 bei 25,83% der Ausstände 
stattgefunden. Im nächsten Jahre 1895 sank die Zahl auf 20,74%. 
Alsdann stieg sie langsam bis auf 26 °/o im Jahre 1900 und auf 27,16 % 
im Jahre 1901, um 1902 wieder auf 20,89% zu fallen. Die Inanspruch 
nahme im Jahre 1902 bezog sich auf 107 Streitigkeiten, darunter 4 mal, 
ehe es zur Einstellung der Arbeit kam. Die Anrufung ging in 
60 Fällen von den Arbeitern, in 5 Fällen von den Arbeitgebern, in 
2 Fällen von beiden Parteien aus. In 40 Fällen griff der Friedens 
richter von sich aus ein. In 42 Fällen wurde der Einigungsversuch 
zurückgewiesen, und zwar in 35 von den Unternehmern, in 2 von den 
Arbeitern und in 5 von den Arbeitern und Unternehmern. Eine be 
schleunigte Beilegung des Streites wurde durch Vermittlung der Friedens 
richter in 47 Fällen erzielt. Nach den Mitteilungen des französischen 
Arbeitsamtes wurden außerdem 16 Fälle durch Eingreifen der Prä 
fekten, Unterpräfekten oder Bürgermeister und weitere 16 Fälle durch 
Eingreifen der Fachvereine und Fachverbände beendet. 
Der Erfolg genügte den Erwartungen nicht, und deshalb tauchte 
der Gedanke an obligatorische Schiedsgerichte in Frankreich auf. Der
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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