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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

304 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
legung von Arbeitsstreitigkeiten mitwirken. Wenn Streitigkeiten 
ausbrechen, soll er die Parteien zur Verhandlung auffordern und selbst 
einen Vergleich herbeizuführen suchen. Er kann Sachverständige, die 
von den Arbeitgebern und Arbeitern des Distrikts zu wählen sind, 
unter seinem Vorsitz zu einer Vergleichskommission berufen. Gelingt 
der Vergleichsversuch nicht, so kann der Vergleichsmakler die Parteien 
zur Wahl von Schiedsrichtern zur Entscheidung des Streites auffordern. 
Bald darnach hat die norwegische Regierung einen Gesetzentwurf 
eingebracht, der für alle eingetragenen Berufsvereine Zwangsschieds 
gerichte vorsieht. Die Eintragung der Berufsvereine ist übrigens 
freiwillig. 
In Dänemark war bereits 1893 der Antrag gestellt, Gewerbe 
gerichte und Einigungsämter nach dem Vorbilde des deutschen Ge 
setzes von 1890 einzurichten. Es kam indes nicht dazu. Das Gesetz 
vom 3. April 1900 schlägt einen anderen Weg ein. Die Bildung von 
Einigungsämtern ist hiernach der Initiative der Beteiligten überlassen. 
Wenn sich aber durch Vereinbarung zwischen Zentralorganisationen 
der Arbeiter und der Arbeitgeber ein Schiedsgericht bildet, so kann 
ihm durch Königliche Verordnung das Zeugenvernehmungsrecht ver 
liehen werden, sofern es in Kopenhagen seinen Sitz hat und der Vor 
sitzende in seiner Person die Erfordernisse eines gewöhnlichen Richters 
besitzt. Die Pflicht, als Zeuge zu erscheinen, besteht für die Bewohner 
von Kopenhagen und Frederiksborg; außerhalb Kopenhagens können 
aber nach bestimmten Regeln Vernehmungen stattfinden. Eine behörd 
liche Kontrolle der Schiedsgerichte ist nicht vorgesehen. Anscheinend 
hat diese Regelung Aussicht auf günstige Wirkungen und auf all 
mähliche Erweiterung des Anwendungsgebietes ihrer Grundsätze. 
In Kanada wurde 1902 dem Parlament ein Gesetzentwurf wegen 
Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten unterbreitet, nach welchem in den 
einzelnen Provinzen Einigungsämter geschaffen und für die Eisen 
bahnen und ihre Arbeiter das Schiedsverfahren vor einem mit Ver 
tretern der Unternehmer, der Arbeiter und der Regierung besetzten 
Schiedsgericht obligatorisch gemacht werden sollte. Im Jahre 1903 
ist dann ein Gesetz über Einigungsämter und Schiedsgerichte für 
Arbeitsstreitigkeiten im Eisenbahn- und Straßenbahnbetriebe ergangen. 
Bei Ausbruch von Streitigkeiten zwischen den Bahngesellschaften und 
Arbeiterverbänden soll der Arbeitsminister auf Verlangen einer Partei 
oder einer munizipalen Behörde oder auch aus eigenem Antriebe ein 
Einigungskomitee einsetzen, bestehend aus je einem gewählten Ver 
treter beider Parteien und einem zugewählten Unbeteiligten. Das 
Komitee hat die Schlichtung des Streites anzubahnen. Kommt eine 
Einigung auf diesem Wege nicht zustande, so ernennt der Arbeits 
minister für den betreffenden Streitfall ein Schiedsgericht von gleicher
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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