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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 307 
herbeizuführen, und konnte zu dem Zwecke eine Meinung- äußern und 
Ratschläge erteilen. Einen erzwingbaren Spruch konnte es nicht ab 
geben. Weiter erließ Südaustralien 1894 ein Gesetz über die Bildung, 
eines Einigungsamtes. Seinem Spruch mußte sich der unterwerfen 
der sich ausdrücklich vorher dazu verpflichtet hatte, entweder persön 
lich oder als Mitglied eines Arbeitgeber- oder Arbeiterverbandes, der 
sich durch Eintragung in ein Register im allgemeinen verpflichtet 
hatte, sich dem Schiedsspruch verfahren zu unterwerfen. Die Ein 
tragung selbst erfolgte freiwillig. Ohne die bezeichnete Voraussetzung 
konnte das Einigungsamt eine bindende Entscheidung nicht treffen. 
Die tatsächliche Bedeutung des Einigungsamtes war gering. 
Wichtiger wurde das in demselben Jahre 1894 in Neuseeland er 
lassene Gesetz „zur Ermutigung der Bildung von gewerblichen Be 
rufsvereinen und zur Erleichterung der Beilegung gewerblicher Strei 
tigkeiten durch Einigung (conciliation) und Schiedsspruch (arbitration)“. 
Das 1893, 1896 und 1898 noch ergänzte Gesetz sieht für jeden Distrikt 
ein Einigungsamt — board of conciliation — und für das ganze Land 
einen Schiedsgerichtshof — court of arbitration — vor. Das Distrikts 
einigungsamt besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Die Mitglieder 
werden je zur Hälfte von den eingetragenen Verbänden der Arbeit 
geber und der Arbeiter gewählt. Den Obmann ernennen die Mit 
glieder selbst. Der Schiedsgerichtshof besteht aus 3 vom Gouverneur 
ernannten Mitgliedern; je eines wird von den Verbänden der Arbeit 
geber und der Arbeiter vorgeschlagen, das dritte Mitglied — zu 
gleich der Vorsitzende — ist ein Richter des obersten Gerichtshofes. 
Bei einer Streitigkeit tritt auf Anrufen auch nur eines Teiles das 
Einigungsamt in Tätigkeit, untersucht die Verhältnisse und be 
müht sich, eine Verständigung herbeizuführen. Gelingt das nicht, so 
trifft das Einigungsamt durch Beschluß eine Entscheidung. Die 
Entscheidung ist für die Parteien nicht verbindlich. Jede Partei 
kann aber nunmehr den Schiedsgerichtshof anrufen. Dieser kann 
auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint, verhandeln und ent 
scheiden. Die Entscheidung ist endgültig und hat dieselbe verbind 
liche Kraft wie eine gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen. Sobald 
die Streitsache beim Einigungsamt anhängig geworden ist, sind bis 
zur endgültigen Entscheidung Ausstände und Aussperrungen wegen 
dieser Sache bei Strafe von 50 Pfd. St. verboten. Die Wirkungen 
des Gesetzes sind mehrfach als sehr günstig bezeichnet worden. 
Eine ähnliche Regelung ist seit 1. Mai 1899 in Neusüdwales in Kraft. 
Die Regierung ist in jedem Falle befugt, unter Leitung eines durch Über 
einkunft der Parteien oder durch Ernennung der Regierung bestellten 
Vorsitzenden Verhandlungen über eine Verständigung zu veranstalten. 
Mißlingt die Verständigung, so ist auf Anrufen eines Teiles von einem 
20*
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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