Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

308 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Richter des obersten oder des Distriktsgerichtshofes eine öffentliche 
förmliche Untersuchung über die Ursachen des Streites zu führen und 
ein Einigungsamt einzurichten oder ein Schiedsrichter zu bestellen. 
Wird ?so eine Einigung nicht erzielt, so kommt auf Anrufen eines 
Teils die Sache vor den Schiedsgerichtshof. Er besteht aus einem Rich 
ter des obersten Gerichtshofes und aus 2 auf 3 .Jahre von der Regierung 
auf Vorschlag der eingetragenen Verbände der Arbeitgeber und der Ar 
beiter ernannten Mitgliedern. Die andere Partei ist zum Erscheinen 
verpflichtet. Der Spruch des Gerichts ist verbindlich. Proklamierung 
eines Ausstandes oder einer Aussperrung ohne vorherige Anrufung 
des Gerichts wird mit Geld oder Gefängnis bestraft. Auch in West 
australien ist nach einem 1902 ergangenen Gesetz eine Geldstrafe für 
Anstifter und Teilnehmer eines Ausstandes vorgesehen für den Fall, 
daß ein Einigungsamt nicht um einen Vermittlungsversuch angegangen 
ist. Die Regelung schließt sich im übrigen der neuseeländischen im 
wesentlichen an. 
Aus dem vorstehenden Überblick ergibt sich, daß der Gedanke der 
Einigungsämter bedeutende Fortschritte gemacht hat, daß aber in der 
Ausgestaltung im einzelnen eine große Mannigfaltigkeit herrscht. Die 
straffste Form staatlich organisierter obligatorischer Einigungs- und 
Schiedsgerichtsverfahren mit verbindlichen Schiedssprüchen findet sich 
in Australien und Kanada (für Eisenbahnen). In Kanada und teilweise 
in Australien besteht überdies ein gesetzlicher Verhandlungszwang. 
Ein Zwang zur Anrufung der Einigungsorgane wird in Neusüdwales 
und Westaustralien ausgeübt mit dem durch Strafandrohung ver 
stärkten Verbot, zu Kämpfen um die Arbeitsbedingungen ohne vorherige 
Anrufung der Einigungsorgane oder des Schiedsgerichts zu schreiten. 
In Neuseeland ist man nicht ganz so weit gegangen, da die Anrufung 
an sich im Belieben der Parteien steht; aber während der Dauer des 
Verfahrens ist die Eröffnung eines eigentlichen Kampfes 'strafbar. 
Genf reiht sich diesen Ländern mit seinem obligatorischen Einigungs 
verfahren an. Schweden und Norwegen planen Ähnliches. Die Erzwing- 
barkeit der Schiedssprüche ist auch für England anzunehmen; im 
übrigen hat England keinen gesetzlichen Zwang zur Errichtung oder 
Anrufung von oder zur Verhandlung vor den Einigungsorganen. Das 
selbe gilt von den übrigen besprochenen Ländern — Belgien, Nieder 
lande, Deutschland, Italien, Frankreich, Dänemark —, bei denen über 
dies die Erzw'ingbarkeit der Schiedssprüche nicht besteht. 
Es handelt sich bei! diesem ungleichen Vorgehen umjzwei ver 
schiedene Grundauffassungen. Die eine geht davon aus, daß eine Ver 
ständigung, eine Versöhnung nicht wohl durch Gesetz erzwungen 
werden könne, wenn sie dauernde Wirkung erzeugen solle. Andern 
falls könne die Verständigung zu einer Vergewaltigung führen, die
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.