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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

12. Kapitel. Die Arteiterversicherung. 
333 
anderen Kassen, die ja nichts anderes sind, als eine bestimmte Form 
der Versicherung zusammengeschlossen; die Unternehmer haben sich 
zu G-egenseitigkeitsgesellsehaften vereinigt oder bei Versicherungs 
aktiengesellschaften Schutz gesucht. 
Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, kann hiernach allein 
der Weg der Versicherung eine auf Rechtsansprüche gegründete Für 
sorge für kranke, verletzte, invalide und alte Arbeiter und für ihre 
Angehörigen und Hinterbliebenen in zweckmäßiger und für die Volks 
wirtschaft wirtschaftlichster Weise ermöglichen. Damit ist aber noch 
keineswegs gesagt, daß die zwangsweise Versicherung einsetzen muß. 
Ob es des Zwanges bedarf, ist eine Tatfrage insofern, als hier wesent 
lich entscheidend ist, welches Ziel bei der Versicherung im Interesse 
der Volkswirtschaft verfolgt werden muß. Auf freiwilligem Wege 
läßt sich viel erreichen, wenn in den Kreisen der Beteiligten die 
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Versicherung allgemein an 
erkannt und das Bedürfnis nach einer Versicherung und die zu ihrer 
Durchführung erforderliche Einsicht, wirtschaftliche Kraft und Selbst 
beherrschung allgemein verbreitet ist. Wo solche Voraussetzungen 
vorhanden sind, braucht man niemand zur Versicherung zu zwingen. 
In Wirklichkeit sind diese Voraussetzungen nirgends gegeben. Überall 
hat deshalb die freiwillige Versicherung nur bei einem Teile der in 
Frage kommenden Kreise Eingang gefunden, und überall sind es natur 
gemäß gerade nicht die wirtschaftlich schwächsten und deshalb der 
Versicherung am meisten bedürftigen Elemente, die sich an der Ver 
sicherung beteiligt haben. Wenn ein Staat darin einen Nachteil 
für seine Gesamtentwicklung nicht erblickt, kann er sich dabei be 
ruhigen. Wenn er aber davon ausgeht, daß es für die gesunde Ent 
wicklung des Staatsganzen, für das ständige Emporwachsen seiner 
wirtschaftlichen Kraft und für die dauernde Sicherung der nationalen 
Machtstellung und Unabhängigkeit erforderlich ist, der breiten Schicht 
des Volkes, die aus der Lohnarbeit allein die Mittel zur Erhaltung 
der wirtschaftlichen Existenz findet, einen wirksamen Schutz gegen 
die Folgen einer Unterbrechung, einer Beeinträchtigung oder des 
völligen Verlustes der Arbeitskraft durch die Wechselfälle des Lebens 
zu gewährleisten, dann kann er mit dem Erfolg der freiwilligen Ver 
sicherung nicht zufrieden sein. Denn dazu bedarf es einer Versicherung, 
die alle Beteiligten erfaßt und nicht gerade die ihrer am meisten Be 
dürftigen beiseite läßt. Auf dem Boden der Freiwilligkeit ist das 
nicht zu erreichen, auch dann nicht, wenn den Versicherungsorganen, 
welche bestimmten Anforderungen genügen, staatliche Beihilfen ge 
währt werden. Dieser von verschiedenen Ländern beschnittene Weg 
würde für die Arbeiter im allgemeinen keinen Anreiz bieten, sich zu 
beteiligen. Nur eine durch die Staatsbeihilfe ermöglichte wesentliche
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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