Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

342 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
kung in dieser Beziehung vorgesehen ist. Weiter umfaßt die Kranken - 
Unterstützung bei Krankheiten, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich 
ziehen, ein Krankengeld, das vom dritten Tage nach dem Tage der 
Erkrankung ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens auf 
26 Wochen nach Beginn des Krankengeldbezuges zu gewähren ist, 
und zwar für jeden Arbeitstag in Höhe von 50 o/o des zugrunde zu 
legenden Lohnes. Zugrunde gelegt wird bei der Gemeindekranken 
versicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, wie 
er von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde 
behörde und nach Äußerung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter 
oder ihrer Vertreter festgesetzt wird. Dieser Betrag ist auch für die 
gesetzliche Mindestleistung der Hilfskassen maßgebend. Dagegen wird 
bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sowie bei 
den Knappschaftskassen zugrunde gelegt der durchschnittliche Tage 
lohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse er 
richtet wird, soweit er 4 Mark — vor dem Gesetze vom 25. Mai 
1903 : 3 Mark — für den Arbeitstag nicht überschreitet. 
Statt dieser Mindestleistung an Krankenunterstützung kann freie 
Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden; dazu 
bedarf es aber der Zustimmung des Kranken, wenn er verheiratet ist 
oder eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung 
seiner Familie ist. Der Zustimmung derartiger Kranker bedarf es 
nicht, wenn den durch die Art der Krankheit bedingten Anforderungen 
an Behandlung und Verpflegung in der Familie des Erkrankten nicht 
genügt werden kann, oder bei ansteckenden Krankheiten, oder wenn 
der Erkrankte den Vorschriften über Krankenmeldung, Verhalten der 
Kranken und Krankenaufsicht wiederholt zuwidergehandelt hat, oder 
wenn Zustand oder Verhalten des Kranken dessen fortgesetzte Be 
obachtung erfordert. Bei Kranken, die außerhalb eines solchen fami- 
lienhaften Zusammenhanges leben, ist deren Zustimmung zur Kranken 
hausbehandlung nicht erforderlich. Das Wahlrecht inbezug auf die 
besprochenen beiden Wege der eigentlichen Krankenunterstützung 
steht den Versicherungsorganen zu. Das Krankenhaus kann der Kranke 
wählen, soweit nicht durch Kassenstatut (oder Gemeindebeschluß bei 
der Gemeindekrankenversicherung) eine Beschränkung in dieser Be 
ziehung angeordnet ist. Im Falle der Unterbringung im Kranken 
hause ist zugunsten der Angehörigen, deren Unterhalt der Erkrankte 
bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, die Hälfte des oben 
erwähnten Krankengeldes zu zahlen. 
Außer der besprochenen Mindestleistung an eigentlicher Kranken 
unterstützung haben die Orts-, Betriebs-, Bau-, Innungs- und Knapp 
schaftskassen noch als gesetzliche Mindestleistung zu gewähren eine 
Wochenbettunterstützung und ein Sterbegeld. Die Wochenbettunter-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.