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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

360 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Heilmittel) und während der Dauer der vorübergehenden Erwerbs 
unfähigkeit eine Eente in derselben Höhe wie die dauernde Eente ge 
währt. Statt dessen kann aber auch die Fürsorge noch weiterhin 
der Krankenkasse bis zur Beendigung des Heilverfahrens gegen Er 
stattung der Kosten übertragen werden. Das Unfallversicherungsorgan 
kann seinerseits die erwähnten Leistungen durch Kur und Verpflegung 
in einem Krankenhaus unter gleichzeitiger Gewährung von Kenten in 
Höhe der Hinterbliebenenrenten an die Angehörigen ersetzen, wo 
bei es — von gewissen Ausnahmen abgesehen — der Zustimmung des 
Verletzten nur bedarf, wenn er in einer Haushaltung der bei der 
deutschen Krankenversicherung erwähnten Art lebt. In Österreich 
und Norwegen werden die ersten 4 Wochen der Krankenkasse ganz 
überlassen. Alsdann setzen Kenten in Höhe der dauernden Kenten ein 
in Norwegen außerdem die Erstattung der Kosten der notwendigen 
ärztlichen Behandlung. In Österreich bedarf es des letzteren nicht, da 
die Verpflichtung der Krankenkassen, die sich auf 20 Wochen erstreckt, 
auch bei Unfällen bestehen bleibt, sofern in dieser Zeit noch ein Heil 
verfahren stattfindet. In den Niederlanden wird in den ersten sechs 
Wochen ärztliche Behandlung und bei vorhandener Erwerbsunfähig 
keit für jeden Werktag 70°/o des versicherten Tagelohnes gewährt; 
alsdann treten die dauernden Kenten ein. In Finland wird vom 
7. Tage nach dem Tage des Unfalls ab für vorübergehende volle Er 
werbsunfähigkeit eine Eente von 60°/o des täglichen Verdienstes, min 
destens 21/2 (finn.) Mark, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein ent 
sprechender Bruchteil gewährt. 
Die dauernden Kenten der Verletzten schließen sich an die Renten 
für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit unmittelbar an. In Finland 
ist ihr Beginn auf den 120. Tag nach dem Tage des Unfalls festge 
setzt, weil von nun an Jahresrenten an Stelle der täglichen Renten 
treten. In den Niederlanden beginnen die dauernden Kenten mit dem 
43. Tage nach dem Unfall. In Deutschland und Luxemburg ist für 
den Fall, daß schon innerhalb der ersten 13 Wochen das Heilverfahren 
und damit die Verpflichtung der Krankenkasse beendet ist, die Ge 
währung der dauernden Rente von diesem Endtermine ab vorgesehen. 
Die dauernde Rente für volle Erwerbsunfähigkeit ist in den Nieder 
landen 70%, in Deutschland und Luxemburg 66%%, in Österreich. 
Norwegen und Finland 60% des Lohnes. Für teilweise dauernde 
Erwerbsunfähigkeit wird ein entsprechender Bruchteil der Vollrente 
gegeben, in Österreich jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 50% des 
Lohnes, in Norwegen unter Ausschluß der Fälle, in denen die Einbuße 
an Erwerbsfähigkeit nicht mehr als 5% beträgt. In Deutschland sind 
1900 noch zwei wichtige Ergänzungen vorgesehen. Die Vollrente ist 
für Verletzte, die durch den Unfall derart hilflos geworden sind, daß
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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