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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

374 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtapolitik. 
Platz greifen. Soweit dadurch die Berufsgenossenschaft entlastet wird, 
hat sie für die Kosten des Heilverfahrens, die vom Beginn der 14. Woche 
nach dem Unfall entstanden sind, Ersatz zu leisten. Auch gegenüber 
einem Empfänger einer Invalidenrente kann die Versicherungsanstalt 
ein entsprechendes Heilverfahren behufs Wiederherstellung der Er 
werbsfähigkeit eintreten lassen. Entzieht sich der Versicherte ohne 
gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem von der Versicherungs 
anstalt angeordneten Heilverfahren, so kann ihm die Invalidenrente 
ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, sofern er auf diese 
Folgen hingewiesen worden ist und durch sein Verhalten nachweislich 
die Erwerbsunfähigkeit veranlaßt oder die Wiedererlangung der Er 
werbsfähigkeit vereitelt hat. 
Die zuletzt erwähnte Regelung schließt einen Fall in sich, in 
welchem wegen eines bestimmten schuldhaften Verhaltens des Ver 
sicherten die Invalidenrente versagt oder gekürzt werden kann. 
Dieselbe Wirkung kann eintreten, wenn der Versicherte sich die Er 
werbsunfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil 
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen hat; 
doch kann in diesem Falle die Rente ganz oder teilweise der im In 
lande wohnenden, bisher aus dem Arbeitsverdienste des Versicherten 
erhaltenen Familie überwiesen werden. Bei vorsätzlicher Herbeifüh 
rung der Erwerbsunfähigkeit ist der Anspruch auf Invalidenrente aus 
geschlossen. Im übrigen bleibt das Verschulden des Versicherten auch 
hier ohne Einfluß. 
Bei der Invalidenversicherung ist außer der Übernahme gewisser 
Verwaltungskosten dem Reich ein Anteil an den Versicherungslasten 
— 50 M. zu jeder Rente — auferlegt. Von dem Grundsätze, daß 
die Produktion selbst die Mittel zur Erhaltung der in ihrem Dienste 
erwerbsunfähig gewordenen Arbeitskräfte zu beschaffen hat, ist also 
hier abgewichen. Die Abweichung ist seiner Zeit viel bekämpft worden; 
inzwischen hat man sich damit abgefunden. Eine innere Begründung 
für den Reichsanteil ist in der Tatsache gesehen worden, daß hier 
allgemeine, jedem Menschen drohende Gefahren und Schicksale in ver 
hältnismäßig großem Umfange zur Belastung mit Renten beitragen. 
Im übrigen teilen sich Arbeitgeber und Arbeiter je zur Hälfte in die 
Last, soweit sie von den Versicherungsorganen selbst aufzubringen ist. 
Vom Umlagesystem war für die Beiträge der Beteiligten von vorn 
herein abgesehen worden, schon weil sich dieses System für Arbeiter 
beiträge nicht eignet. Die Beiträge mußten vor einer raschen Ver 
schiebung gesichert werden. Zu dem Zwecke war zuerst ein Kapital 
deckungsverfahren vorgeschrieben, nach welchem für die ersten 10 Jahre 
im Gesetz feste Beitragssätze in jeder Lohnklasse festgestellt wurden, 
aber alsdann eine in 5jährigen Perioden zu wiederholende Prüfung
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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