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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

406 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Auf Steuererleichterungen für Arbeiterwohnungen beschränkt sich 
das österreichische Gesetz vom 2. Februar 1892 und dessen revidierte 
Fassung vom 8. Juni 1902. Der in Schweden 1901 vorgelegte Ent 
wurf bezog sieh lediglich auf Gewährung von Darlehen an Arbeiter 
zur Errichtung eines eigenen Hauses. 
Im italienischen Gesetz vom 31. Mai 1903, betreffend den Bau von 
Volkswohnhäusern, nimmt die Gewährung von Darlehen und fiskalischen 
Erleichterungen und Begünstigungen für den Bau solcher Häuser den 
breitesten Raum ein. Außerdem wird den Gemeinden die Befugnis zum Bau 
von Volkswohnhäusern zum Zwecke der Vermietung und weiter das Ent 
eignungsrecht zur Sanierung ungesunder Ortsteile und zur Beseitigung 
des Mangels an Unterkunft und Volks Wohnhäusern gewährt. In Neu 
südwales regelt der Blockholders act von 1902 die Überlassung von 
Grundstücken gegen billige Pacht an Arbeiter behufs Erwerbung 
eigener Häuser. Im Staate Neuyork ordnet ein Gesetz vom 12. April 
1901, das aber nur für Städte mit über 100000 Einwohnern gilt, Bau 
und Instandhaltung der Mietshäuser und schafft zugleich ein Woh 
nungsdepartement, dem 190 Inspektoren unterstehen. 
In Deutschland >) kommen außer den schon erwähnten Wohnungs- 
pflegegesetzen in Hamburg vom 8. Juni 1898 und in Lübeck vom 
22. Juli 1902 noch eine Reihe einzelstaatlicher Gesetze in Betracht. 
In Hamburg ist am 21. Mai 1902 ein Gesetz wegen Gewährung von 
Darlehen, Baugrund, Bau- und Steuererleichterungen zur Förderung 
des Baues kleiner Wohnungen veröffentlicht. In Hessen verleiht das 
Gesetz vom 1. Juli 1893 den Ortspolizeibehörden das Recht, in Gemeinden 
von mindestens 5000 Einwohnern bestimmte Anforderungen in bezug auf 
den Luftraum kleiner Mietwohnungen vorzuschreiben, und verpflichtet 
sie, für die zur Vermietung von Schlafstellen bestimmten Gebäude 
derartige Anforderungen unter Innehaltung eines bestimmten Mindest 
maßes zu stellen. Ferner wird die Anzeigepflicht der Vermieter kleiner 
Wohnungen und der Schlafstellen Vermieter und die Befugnis der Orts 
polizeibehörde geregelt, die mietweise Benutzung gesundheitsschädlicher 
kleiner Wohnungen zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen 
abhängig zu machen und nötigenfalls die Bewohner aus solchen 
Wohnungen auszuweisen. Endlich wird den staatlichen Gesundheits 
beamten und den Ortspolizeibehörden und deren Beauftragten das 
Recht zur Wohnungsaufsicht gegeben. Dazu treten in dem Gesetz 
vom 15. Juli 1885, betr. die Stadterweiterung von Mainz, Vorschriften 
über die Umlegung von Grundstücken. Am 7. August 1902 ist schließ 
lich ein Gesetz, betr. die Wohnungsfürsorge für Minderbemittelte, er- 
1) Die am 10. Juni 1904 dem Reichstage vorgelegte „Denkschrift, betreffend 
die Wohnungsfürsorge im Reiche und in den Bundesstaaten“, nebst Anlageband konnte- 
nicht mehr benutzt werden. Sie gibt zu den §§ 2—7 wertvolles Tatsachenmaterial.
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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